Vereinbarung zur Umsetzung des § 8 Anwendungs-TV HU
Zwischen
der Humboldt-Universität zu Berlin
einerseits
und
der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – e.
V.
Landesbezirk Berlin-Brandenburg
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Landesverband Berlin (GEW BERLIN),
andererseits
wird folgende Vereinbarung zur Umsetzung des § 8 des Anwendungs-TV HU vom 23. April 2004 getroffen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für VBL-Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, welche die persönlichen Voraussetzungen des § 8 Anwendungs-TV HU vom 23. April 2004 erfüllen.
§ 2
Berechnung und Zahlung des Ausgleichsbetrages
(1) Der nach § 8 Anwendungs-TV HU vorgesehene Ausgleich erfolgt in Form eines Einmalbetrages, welchen die HU direkt an die in § 1 genannten Personen zahlt.
(2) Die Berechnung des Ausgleichsbetrags nach Absatz (1) erfolgt in analoger Anwendung der §§ 35 Abs. 1, 36 Abs.2 Satz 1 und 36 Abs. 3 VBLS.
(3) Die Zahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des Betrages, um den in dem jeweiligen Kalenderjahr die zusatzversorgungspflichtigen Bezüge gem. § 4 Anwendungs-TV HU vermindert worden sind, zum Referenzentgelt von 1000 Euro, multipliziert mit dem jeweils geltenden Altersfaktor (§ 36 Abs. 3 VBLS).
Die Summe der nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 für die Zeit zwischen dem 01. April 2004 und dem 31. Dezember 2009 ermittelten jährlichen Versorgungspunkte wird zur Berechnung der in der Folge der Bezügereduzierung eintretenden Verminderung der monatlichen Betriebsrente mit dem Messbetrag von 4 Euro (§ 35 Abs. 1 VBLS) multipliziert.
Die Arbeitnehmer erhalten auf Antrag eine jährliche Mitteilung über die Zahl der erworbenen Versorgungspunkte.
(4) Der nach Absatz 3 Unterabsatz 2 ermittelte Betrag wird, entsprechend den in Anhang 1 Ziffer VII Absatz 1 der VBLS enthaltenen Ausführungsbestimmungen zu § 43 - Abfindung - an die ehemaligen Beschäftigten ausgezahlt.
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des VBL-Rentenbescheides, frühestens jedoch ab dem 01. April des auf das Ausscheiden folgenden Kalenderjahres.
(5) Ansschlussregelungen sind zu vereinbaren, soweit keine neue Vereinbarung zu § 4 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 3 Satz 3 Anwendungs-TV HU getroffen wird.
Protokollerklärung zu § 2:
Für das Jahr 2004 und die Folgejahre sind bei der Differenzberechnung
das Urlaubsgeld und die Zuwendung zugrunde zu legen, die bei der
Fortgeltung der Regelungen vom 01. Juni 2003 ohne die Maßgaben des § 4
Anwendungs-TV HU maßgebend gewesen wären.
§ 3
In-Kraft-Treten
Die Vereinbarung tritt zum 01. April 2004 in Kraft.
Berlin, 25. 07. 2005
Für die | Für die |
Humboldt- Universität zu Berlin | Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.– ver.di – Landesbezirk Berlin-Brandenburg - |
Präsident | |
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft – GEW, Landesverband Berlin - |
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