Paragraph 8
Anwendungs-TV HU Berlin
§ 8
Ausgleich für die betriebliche Altersversorgung
Für von § 3 und 4 erfasste Arbeitnehmer, die vor dem 1. April 1949 geboren sind, erfolgt ein arbeitgeberfinanzierter Ausgleich für die in Folge der Reduzierung der Bezüge eintretende Verminderung der Betriebsrente aus der VBL-Pflichtversicherung.