Anwendungs-TV
Humboldt-Universität zu Berlin
vom 23. April 2004
(Anwendungs-TV HU)
in der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 25. Juli
2005
(Rückwirkend zum 1. April 2004 in Kraft getreten)
und
ergänzt durch die Vereinbarung zur Umsetzung des § 8
Anwendungs-TV HU
(Rückwirkend zum 1. April 2004 in Kraft getreten)
Zwischen
der
Humboldt-Universität zu Berlin
einerseits
und
der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
e. V.
Landesbezirk Berlin-Brandenburg
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Landesverband Berlin (GEW BERLIN),
andererseits
wird
folgender Tarifvertrag geschlossen:
§
1
Geltungsbereich
Dieser
Tarifvertrag gilt für die Angestellten, Arbeiter, Auszubildenden
und Praktikanten (im Folgenden auch Arbeitnehmer genannt) der
Humboldt-Universität zu Berlin (Hochschulbereich), sofern
das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anzuwenden ist.
§
2
Generelle Übernahmebestimmungen
(1)
Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von
§ 1 erfassten Personen finden die
a) |
zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der
ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.
Bundesvorstand, gegebenenfalls zusammen mit weiteren
Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite, für Angestellte
und in der Berufsausbildung zum Angestellten stehenden Personen
abgeschlossenen Tarifverträge |
|
und |
b) |
zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
und der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
e. V. Bundesvorstand oder der IG Bauen
Agrar Umwelt Bundesvorstand , gegebenenfalls
zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite,
für Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtige
Auszubildende abgeschlossenen Tarifverträge in der am
1. Januar 2003 geltenden Fassung unter Berücksichtigung
der sich durch die Tarifverträge vom 31. Januar
2003 (z. B. Änderungstarifverträge zum BAT/BAT-O
bzw. Ergänzungstarifverträge zum BMT-G/BMT-G-O)
ergebenden Änderungen Anwendung. Abweichend von Satz
1 finden die §§ 27 Abschnitt A Abs. 8 BAT/BAT-O
(Bund/Länder) bzw. 21 a Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 BMT-G/BMT-G-O
keine Anwendung. |
Ferner
finden auf die in Satz 1 genannten Personen die zwischen den Arbeitgeberverbänden
des öffentlichen Dienstes Berlins und ver.di Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft e.V. Landesbezirk Berlin
Brandenburg , gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien
auf Arbeitgeberseite vereinbarten Tarifverträge in der am
1. Januar 2003 geltenden Fassung mit Ausnahme des Übernahmetarifvertrages
für die staatlichen Hochschulen des Landes Berlin vom 24.
September 1993 sowie des Tarifvertrages zur Übernahme von
Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 21. November
1994 Anwendung.
(2)
Soweit in den zur Anwendung kommenden Tarifverträgen für
die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer auf Gesetze, Rechtsverordnungen
oder andere - z. B.beamtenrechtliche Regelungen verwiesen wird,
gelten diese in der jeweiligen Fassung; dies gilt nicht für
Verweisungen auf Tarifverträge.
(3)
Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit nachstehend etwas
anderes bestimmt ist. Wird in unter Absatz 1 Satz 3
fallenden Tarifverträgen auf Tarifverträge verwiesen,
die unter Absatz 1 Satz 1 fallen, oder werden darin
Regelungen getroffen, die Gegenstand der Maßgaben dieses
Tarifvertrages sind, gelten hierfür die Maßgaben dieses
Tarifvertrages.
§
3
Maßgaben zur Arbeitszeit
(1)
Die besondere regelmäßige durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT-O sowie
des § 14 Abs. 1 BMT-G-O beträgt ausschließlich
der Pausen 36,65 Stunden, des § 15 Abs. 1 BAT sowie des §
14 Abs. 1 BMT-G 34,65 Stunden.
Protokollnotiz:
Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Tarifrechtskreis
Ost 7 Stunden 20 Minuten, im Tarifrechtskreis West 6 Stunden
55 Minuten.
|
Die
vorstehenden Regelungen gelten für nicht vollbeschäftigte
Arbeitnehmer entsprechend (§ 34 BAT/BAT-O bzw. §
25 Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O), soweit nicht § 5 eine
abweichende Regelung enthält. |
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|
|
Für
die Berechnung des Durchschnitts gilt § 15 Abs. 1
Sätze 2 und 3 und die Protokollnotiz zu Abs. 1
BAT/BAT-O bzw. § 14 Abs. 1 Unterabs. 2 und die Protokollerklärung
zu Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O. |
(2)
§ 17 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT/BAT-O bzw. § 67 Nr. 39 Abs.
1 und 2 BMT-G/BMT-G-O gelten nicht. Überstunden sind die
auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die in
Abs. 1 Unterabs. 1 genannte besondere regelmäßige durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen.
Protokollerklärung
zu § 3:
Die Humboldt-Universität verpflichtet sich, individuelle
Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für alle betroffenen
Lehrkräfte im Rahmen der Lehrverpflichtungsverordnung(LVVO)
vom 22. Januar 1993 in der Fassung vom 27. März 2001 (gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 10 sowie Satz 2) im Rahmen der
Bandbreite zu gewähren. Aus anderen Gründen gewährte
Ermäßigungen bleiben hiervon unberührt.
§
4
Maßgaben zur Höhe der Bezüge
(1)
Die Zahlungen aus den Urlaubsgeld- und Zuwendungstarifverträgen
werden bei Vollzeitbeschäftigung auf 640 Euro begrenzt, Teilzeitbeschäftigte
erhalten die Zahlung anteilig. Die Differenz zwischen der hier
vereinbarten Zahlungshöhe und der Zahlungshöhe gem.
Urlaubsgeld- und Zuwendungstarifverträgen in der Fassung
vom 01.01.2003 fließt in die Reduzierung der wöchentlichen
Arbeitszeit gem. § 3 ein.
(2)
Für Angestellte beträgt die Höhe der Grundvergütung,
des Ortszuschlages, der allgemeinen Zulage nach § 2
des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai
1982 ggf. i. V. m. dem Tarifvertrag über Zulagen
an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 für
die
Vergütungsgruppen X bis VI b, VI a |
98 v. H., |
die
Vergütungsgruppen V c bis III |
96 v. H., |
die
Vergütungsgruppen II b und höher |
94 v. H. |
der
tarifvertraglich gegebenenfalls unter Berücksichtigung
des Einkommensangleichungsgesetzes
in der jeweiligen Fassung vorgesehenen Beträge. Die
Anlagen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für
den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder vom 31. Januar 2003 bzw. zum Vergütungstarifvertrag
Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für
den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar
2003 gelten unter Berücksichtigung der vorstehend genannten
Vom-Hundert-Sätze, dies gilt nicht für die Berechnung
eines auf eine Stunde entfallenden Anteils der Vergütung.
(3)
Für Arbeiter beträgt die Höhe des Monatstabellenlohnes
und des Sozialzuschlages für
die
Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 6a |
98 v. H., |
die
Arbeiter der Lohngruppen 7 bis 9 |
96 v. H. |
der
tarifvertraglich gegebenenfalls unter Berücksichtigung
des Einkommensangleichungsgesetzes vorgesehenen Beträge.
Die Anlagen zum Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum BMT-G vom
31. Januar 2003 bzw. die Anlagen 1 a, 2 a und 3 a
zum Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum BMT-G-O vom 31. Januar
2003 gelten unter Berücksichtigung der vorstehend genannten
Vom-Hundert-Sätze; dies gilt nicht für die Berechnung
eines auf eine Stunde entfallenden Anteils der Lohnes.
Protokollerklärung
zu den Absätzen 2 bis 3:
Die in den in § 2 genannten Tarifverträgen in Festbeträgen
ausgewiesenen Bezügebestandteile (z.B. Jubiläumszuwendung,
vermögenswirksame Leistungen, Wechselschicht- und Schichtzulagen
nach § 33 a BAT/BAT-O, Zulagen für Nachtarbeit
gem. § 35 Abs. 1 Buchst. e BAT/BAT-O) bleiben
von der Bezügereduzierung unberührt.
Protokollnotiz
zu Abs. 2:
§
4 Abs. 2 findet bei der Berechnung der Eigenmittelgrenze nach
§ 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 BAT/BAT-O keine Anwendung.
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