Einkommensangleichungsgesetz
Gesetz zur Angleichung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst Berlins (Einkommensangleichungsgesetz – EinkommAngG)
vom 7. Juli 1994
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensangleichungsgesetzes vom 30. Januar 2003
§ 1
1 Durch die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 1995 und 1996 wird die Bezahlungsquote für die Bezüge der Arbeitnehmer, Auszubildenden und Praktikanten (Beschäftigte) im öffentlichen Dienst des Landes Berlin und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Anspruch auf Bezahlung nach Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes des Tarifrechtskreises Ost haben, durch eine die jeweiligen monatlichen Bezügebestandteile anteilig erhöhende zusätzliche Zahlung stufenweise gemäß Satz 2 angehoben. 2 Mit dieser zusätzlichen Zahlung werden die in Satz 1 Begünstigten so gestellt, daß sie unter Anrechnung der ihnen jeweils arbeitsvertraglich zustehenden Bezüge
1. | vom 1. April 1995 an | 90 | vom Hundert, |
2. | vom 1. November 1995 an | 94 | vom Hundert |
und | |||
3. | vom 1. Oktober 1996 an | 100 | vom Hundert |
der im Tarifrechtskreis West des jeweiligen Arbeitgebers für
Angestellte, angestelltenversicherungspflichtige Auszubildende und
Praktikanten sowie für Arbeiter und
arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende jeweils geltenden
Beträge erreichen. 3Hat der Arbeitgeber ausschließlich
Beschäftigte des Tarifrechtskreises Ost, ist für die Berechnung der
zusätzlichen Zahlung dasjenige Tarifrecht West maßgeblich, das
anzuwenden wäre, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte hätte, auf die der
Tarifrechtskreis West anzuwenden wäre.
§ 2
1 Für die in § 1 genannten Beschäftigten, für die Umlagen an
die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgeführt
werden, wird entsprechend dem Beitrag der Arbeitnehmer des
Tarifrechtskreises West zur VBL von der zusätzlichen Zahlung nach § 1
ein Betrag von 1,41 vom Hundert des gesamten monatlichen
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts einbehalten.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.