VBL – Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (2018)
Am 1. Januar 2018 trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRStG) in Kraft (BGBl. I S. 3214). Es soll insbesondere überall dort Anreize zur Schaffung einer betrieblichen Altersvorsorge bieten, wo es noch keine solche gibt. Zugleich aber hat es auch einige Auswirkungen auf die bereits bestehenden Systeme und damit auch auf die VBL-Versicherten an der HU:
Zuwachs bei der Riester-Förderung
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ergeben sich maßgebliche Verbesserungen bei der Riester-Rente. Die Grundzulage der Riester-Förderung wird von derzeit 154 Euro auf 175 Euro erhöht. Von der Erhöhung profitieren Versicherte, die bei der VBL eine freiwillige Versicherung mit Riester-Förderung abgeschlossen haben. In der Pflichtversicherung bei der VBL kann die Riester-Förderung im Tarifgebiet Ost in Anspruch genommen werden.
Keine Beitragspflicht für Riester-Renten
Künftig sind betriebliche Riester-Renten – wie private Riester-Renten – in der Leistungsphase von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit. In der Pflichtversicherung VBLklassik ist die Riesterförderung für den Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung im Tarifgebiet Ost möglich – allerdings nur, soweit nicht die Steuerfreiheit für den Arbeitnehmerbeitrag in Anspruch genommen wurde. Keine Änderungen gibt es für Leistungen aus einer Entgeltumwandlung oder aus der umlagefinanzierten Zusatzversorgung. Die Rentenleistungen sind weiterhin beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung kommt
Arbeitgeber müssen die bei einer Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge künftig pauschal als Zuschuss in Höhe von 15% an die Beschäftigten weitergeben. Für Verträge, die ab 01.01.2019 geschlossen werden, gilt das ab Vertragsbeginn. Für die zuvor bestehenden Verträge wird das ab 01.01.2022 wirksam. Die Regelung ist aber tarifdispositiv, das bedeutet: Die Tarifparteien könnten sie im Rahmen ihrer Abschlüsse aus- oder ersetzen.
Förderung der Altersvorsorge im Niedriglohnbereich
Wenn der Arbeitgeber einen Versorgungsbeitrag von jährlich 240 bis 480 € für Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von max. mtl. 2.200 € entrichtet, erhält er dafür künftig im Rahmen der Lohnsteueranmeldung 30% vom Staat erstattet. Das gilt für die VBLklassik im Abrechnungsverband Ost sowie für die VBLextra. Ein weiterer Anreiz für Geringverdiener wird dadurch geschaffen, dass Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht auf eine Grundsicherung im Alter angerechnet werden, sondern mit einem Freibetrag von mind. 100 € und max. 204,50 € der oder dem Versicherten verbleiben.