Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Übergangsgeld

nur noch für Juniorprofessorinnen und -professoren interessant

(Link zur Abt. für Personal und Personalentwicklung)

Befristeten wissenschaftlichen Assistenten und Oberassistenten steht bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Übergangsgeld zu, das nach Auslaufen des Dienstverhältnisses gezahlt wird. Die Ansprüche auf Übergangsgeld sind in den Abschnitten VI, § 47 und Abschnitt IX, § 67 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) * von 1994 mit letzten Änderungen 2000 geregelt.

Höhe der Zahlungen
Das Übergangsgeld wird monatlich in der Höhe der bisherigen Dienstbezüge gezahlt. Wird ein Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Mutterschaftsgeld)) bezogen, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

Dauer der Zahlung
Übergangsgeld wird mindestens einen Monat und maximal 6 Monate gezahlt. § 47 und § 67 BeamtVG regeln die Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes unterschiedlich. Es wird die für den Betroffenen jeweils günstigere Regelung angewendet.

Nach § 47 BeamtVG erhält der entlassene Beamte für das erste volle Beschäftigungsjahr einen Monat Übergangsgeld, für jedes weitere volle Jahr Beschäftigung eine halbe Monatszahlung. Als Beschäftigungszeit gelten dabei im Beamten – wie auch im Angestelltenverhältnis verbrachte Zeiten beim gleichen Arbeitgeber. Teilzeitbeschäftigung wird anteilig berücksichtigt. Dem befristeten Beamtenverhältnis unmittelbar vorausgegangene ununterbrochene Beschäftigungszeiten im Angestelltenverhältnis werden ebenfalls berücksichtigt.

§ 67 BeamtVG enthält eine Sonderregelung für wissenschaftliche Assistenten und Oberassistenten. Für jedes volle Jahr Beschäftigungszeit wird ein voller Monat Übergangsgeld gewährt. Die höchste Zahlungsdauer ist auch hier 6 Monate. Jedoch wird als Beschäftigungszeit bei Anwendung von § 67 nur die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit berücksichtigt.

Beispiele

  1. Erfolgte die Verbeamtung erst nach Ablauf der ersten drei Jahre der wissenschaftlichen Assistenz, würden nur die letzten drei im Beamtenverhältnis verbrachten Jahre für die Berechnung des Übergangsgeldes zählen. Es entstünde lediglich ein Anspruch von 3 Monaten Übergangsgeld nach § 67; nach § 47 jedoch 3,5 Monate (1 Monat für 1. Jahr, ½ für jedes weitere).
  2. Erfolgte die Verbeamtung erst einige Tage oder Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses als wiss. Assistent bzw. Oberassistent, würde das erste Jahr des Beschäftigungsverhälnisses, da es ja nicht mehr voll im Beamtenverhältnis verbracht wurde, für die Berechnung des Übergangsgeldanspruches nicht berücksichtigt. Es entstünden nach Ablauf der üblichen 6 Jahre Assistenz lediglich ein Anspruch auf 5 Monate Übergangsgeld.
  3. Mit unmittelbar vorangegangenen Zeiten im Angestelltenverhältnis: 5 Jahre zur Promotion + 5 Jahre zur Forschung + erste drei Jahre C1 im Angestelltenverhältnis + 3 Jahre C1 verbeamtet. Nach § 67 entsteht ein Anspruch von lediglich 3 Monaten. Nach § 47 würde die maximale Zahlungsdauer von 6 Monaten ausgeschöpft.

br/02/15

* Link: bundesrecht.juris.de