Erziehungsgeld
Erziehungsgeld, Erziehungsurlaub und Elternzeit
Die Regelungen zum Erziehungsgeld und zum Erziehungsurlaub sind ab
dem 1. Januar 2001 in Kraft und gelten für Kinder der Geburtsjahrgänge
2001 bis 2006. Für seit dem 1. Januar 2007 geborene Kinder gelten die
neuen Regeln des Elterngeldes.
Anliegen der Novelle war die Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten
von Eltern bei der Betreuung ihrer kleinen Kinder. Vätern wird durch
den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit jetzt erstmals eine realistische
Chance eröffnet, sich an den Erziehungsaufgaben zu beteiligen.
Gleichzeitig erhalten damit auch Frauen bessere Möglichkeiten, durch
eine Teilzeitbeschäftigung den Kontakt zum Beruf auch während des
Erziehungsurlaubs aufrecht zu erhalten.
Wesentlichen Inhalte des Reformgesetzes:
Verbesserungen beim Erziehungsgeld
1. Einkommensgrenzen (in etwa vergleichbar mit dem
Jahresnettoeinkommen)
Unverändert bleiben die Einkommensgrenzen für die ersten 6
Lebensmonate von 51.130 Euro für Eltern mit einem Kind und von 38.350
Euro für Alleinerziehende mit einem Kind.
Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes erhöht sich die Einkommensgrenze für
das ungekürzte Erziehungsgeld wie folgt:
- für Eltern mit einem Kind auf 16.470 Euro (+ 9,5 %)
- für Alleinerziehende mit einem Kind auf 13498 Euro (+ 11,4 %)
- Der Kinderzuschlag steigt für Geburten im Jahr 2002 von 2.454 Euro
auf 2.797 Euro und für Geburten ab dem Jahr 2003 auf 3.140 Euro.
Bei einem Einkommen bis zur Einkommensgrenze wird das ungekürzte
monatliche Erziehungsgeld von 307 Euro bis zum 2. Geburtstag gezahlt,
bei einem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze verringert sich das
Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat stufenweise bis auf
Null.
2. Budget - Angebot für das Erziehungsgeld
Neu eingeführt wird die Möglichkeit, den Erziehungsgeldbezug auf ein
Jahr zu beschränken und damit ein höheres Erziehungsgeld von monatlich
bis zu 460 Euro bis zum 1. Geburtstag anstelle von monatlich bis zu 307
Euro bis zum 2. Geburtstag zu erhalten. Diese Maßnahme ist ein weiterer
Schritt dazu, den individuellen Lebensbedürfnissen und -situationen von
Familien Rechnung zu tragen.
3. Begründung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld auch für anerkannte
Asylberechtigte und Flüchtlinge
4. Aufhebung der Regelung über die Unvereinbarkeit von
Arbeitslosengeld und gleichzeitigem Erziehungsgeld
Bisher schließt das Arbeitslosengeld, unabhängig von seiner Höhe und
Bemessungsgrundlage, ein gleichzeitiges Erziehungsgeld aus. Künftig
gilt für Entgeltersatzleistungen einheitlich: Sie sind neben
Erziehungsgeld möglich, wenn die vorausgegangene Beschäftigung 30
Wochenstunden nicht überstieg (bisher galten 19 Stunden).
5. Berücksichtigung des steuerlichen Pauschbetrages für jedes
behinderte Kind in der Familie
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Erziehungsgeld wird das maßgebliche
Einkommen der Familie berechnet. Nach dem geltenden Recht wird ein
steuerlicher Pauschbetrag wegen Behinderung abgezogen, wenn ein anderes
Kind in der Familie behindert ist. Nicht berücksichtigt wurde bisher
die Behinderung des Kindes, für das die Eltern Erziehungsgeld
beantragten. Das neue Gesetz beseitigt diese Benachteiligung.
Verbesserungen und Änderungen beim Erziehungsurlaub (jetzt
Elternzeit)
1. Gemeinsamer Elternurlaub
Es wird ein Angebot zum ganz oder zeitweise gemeinsamen Elternurlaub
eingeführt (bisher war nur Abwechselung der Eltern möglich), ohne dass
sich damit der bis zu 3jährige Erziehungsurlaub für ein Kind
verlängert. Die Eltern können, wenn sie wollen, den Elternurlaub vom 1.
Tag bis zum 3. Geburtstag des Kindes gemeinsam nutzen.
2. Flexibles drittes Jahr
Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von einem Jahr
Erziehungsurlaub auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des
Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres möglich (bisher nicht
vorgesehen).
3. Neue Anmeldefristen
Die Anmeldefrist für den Erziehungsurlaub wird von 4 auf 6 Wochen für
den Erziehungsurlaub nach der Mutterschutzfrist und in anderen Fällen
auf 8 Wochen verlängert. Damit wird organisatorischen Schwierigkeiten
insbesondere von mittelständischen Arbeitgebern bei der Suche nach
Ersatzkräften Rechnung getragen.
4. Erweiterung der zulässigen Teilzeitarbeit während des
Erziehungsurlaubs
Die zulässige Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs wird von
bisher 19 auf 30 Wochenstunden erweitert. Beim gemeinsamen Elternurlaub
sind zusammen 60 Stunden möglich (30 + 30). damit lässt sich das
Familieneinkommen wesentlich besser als bisher auch im Erziehungsurlaub
sichern. Sowohl Vater als auch Mutter sind nicht mehr gezwungen,
ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können trotzdem die
Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen. Dies entspricht den Wünschen
vieler junger Eltern und kommt gleichzeitig auch den Bedürfnissen von
Betrieben entgegen. Sie haben hoch motivierte Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen und brauchen nicht längere Zeit auf ihre bewährten
Fachkräfte zu verzichten.
5. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Es wird ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im
Erziehungsurlaub im Rahmen von 15 bis 30 Wochenstunden eingeführt. Der
Anspruch gilt in allen Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht dann nicht, wenn
dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Das neue Gesetz
begründet weiter einen Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach
dem Ende des Erziehungsurlaubs.
(zuletzt bearbeitet: 07-02-20)