Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Erziehungsgeld

Regelungen für die Geburtsjahrgänge 2001 bis 2006

Erziehungsgeld, Erziehungsurlaub und Elternzeit

Die Regelungen zum Erziehungsgeld und zum Erziehungsurlaub sind ab dem 1. Januar 2001 in Kraft und gelten für Kinder der Geburtsjahrgänge 2001 bis 2006. Für seit dem 1. Januar 2007 geborene Kinder gelten die neuen Regeln des Elterngeldes.
Anliegen der Novelle war die Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten von Eltern bei der Betreuung ihrer kleinen Kinder. Vätern wird durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit jetzt erstmals eine realistische Chance eröffnet, sich an den Erziehungsaufgaben zu beteiligen. Gleichzeitig erhalten damit auch Frauen bessere Möglichkeiten, durch eine Teilzeitbeschäftigung den Kontakt zum Beruf auch während des Erziehungsurlaubs aufrecht zu erhalten. 
Wesentlichen Inhalte des Reformgesetzes:

Verbesserungen beim Erziehungsgeld

1. Einkommensgrenzen (in etwa vergleichbar mit dem Jahresnettoeinkommen) 
Unverändert bleiben die Einkommensgrenzen für die ersten 6 Lebensmonate von 51.130 Euro für Eltern mit einem Kind und von 38.350 Euro für Alleinerziehende mit einem Kind. 
Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes erhöht sich die Einkommensgrenze für das ungekürzte Erziehungsgeld wie folgt:

- für Eltern mit einem Kind auf 16.470 Euro (+ 9,5 %)
- für Alleinerziehende mit einem Kind auf 13498 Euro (+ 11,4 %)
- Der Kinderzuschlag steigt für Geburten im Jahr 2002 von 2.454 Euro auf 2.797 Euro und für Geburten ab dem Jahr 2003 auf 3.140 Euro.

Bei einem Einkommen bis zur Einkommensgrenze wird das ungekürzte monatliche Erziehungsgeld von 307 Euro bis zum 2. Geburtstag gezahlt, bei einem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze verringert sich das Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat stufenweise bis auf Null. 

2. Budget - Angebot für das Erziehungsgeld
Neu eingeführt wird die Möglichkeit, den Erziehungsgeldbezug auf ein Jahr zu beschränken und damit ein höheres Erziehungsgeld von monatlich bis zu 460 Euro bis zum 1. Geburtstag anstelle von monatlich bis zu 307 Euro bis zum 2. Geburtstag zu erhalten. Diese Maßnahme ist ein weiterer Schritt dazu, den individuellen Lebensbedürfnissen und -situationen von Familien Rechnung zu tragen.

 
3. Begründung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld auch für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge


4. Aufhebung der Regelung über die Unvereinbarkeit von Arbeitslosengeld und gleichzeitigem Erziehungsgeld
Bisher schließt das Arbeitslosengeld, unabhängig von seiner Höhe und Bemessungsgrundlage, ein gleichzeitiges Erziehungsgeld aus. Künftig gilt für Entgeltersatzleistungen einheitlich: Sie sind neben Erziehungsgeld möglich, wenn die vorausgegangene Beschäftigung 30 Wochenstunden nicht überstieg (bisher galten 19 Stunden). 


5. Berücksichtigung des steuerlichen Pauschbetrages für jedes behinderte Kind in der Familie
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Erziehungsgeld wird das maßgebliche Einkommen der Familie berechnet. Nach dem geltenden Recht wird ein steuerlicher Pauschbetrag wegen Behinderung abgezogen, wenn ein anderes Kind in der Familie behindert ist. Nicht berücksichtigt wurde bisher die Behinderung des Kindes, für das die Eltern Erziehungsgeld beantragten. Das neue Gesetz beseitigt diese Benachteiligung.

 
Verbesserungen und Änderungen beim Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit) 

1. Gemeinsamer Elternurlaub
Es wird ein Angebot zum ganz oder zeitweise gemeinsamen Elternurlaub eingeführt (bisher war nur Abwechselung der Eltern möglich), ohne dass sich damit der bis zu 3jährige Erziehungsurlaub für ein Kind verlängert. Die Eltern können, wenn sie wollen, den Elternurlaub vom 1. Tag bis zum 3. Geburtstag des Kindes gemeinsam nutzen.

 
2. Flexibles drittes Jahr
Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von einem Jahr Erziehungsurlaub auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schuljahres möglich (bisher nicht vorgesehen).
 
3. Neue Anmeldefristen
Die Anmeldefrist für den Erziehungsurlaub wird von 4 auf 6 Wochen für den Erziehungsurlaub nach der Mutterschutzfrist und in anderen Fällen auf 8 Wochen verlängert. Damit wird organisatorischen Schwierigkeiten insbesondere von mittelständischen Arbeitgebern bei der Suche nach Ersatzkräften Rechnung getragen.
 
4. Erweiterung der zulässigen Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs
Die zulässige Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs wird von bisher 19 auf 30 Wochenstunden erweitert. Beim gemeinsamen Elternurlaub sind zusammen 60 Stunden möglich (30 + 30). damit lässt sich das Familieneinkommen wesentlich besser als bisher auch im Erziehungsurlaub sichern.  Sowohl Vater als auch Mutter sind nicht mehr gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen. Dies entspricht den Wünschen vieler junger Eltern und kommt gleichzeitig auch den Bedürfnissen von Betrieben entgegen. Sie haben hoch motivierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und brauchen nicht längere Zeit auf ihre bewährten Fachkräfte zu verzichten.
 
5. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Es wird ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im Erziehungsurlaub im Rahmen von 15 bis 30 Wochenstunden eingeführt. Der Anspruch gilt in allen Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht dann nicht, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Das neue Gesetz begründet weiter einen Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach dem Ende des Erziehungsurlaubs.

(zuletzt bearbeitet: 07-02-20)