Altersteilzeit (2019)
Wer das 55. Lebensjahr vollendet und in den letzten 5 Jahren vor der Altersteilzeit mindestens 3 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, kann – theoretisch – Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht!
Im Tarifbereich des TV-L gibt es diesbezüglich derzeit keinen Tarifvertrag und an der HU existiert auch keine Dienstvereinbarung.
Altersteilzeit ist eine freiwillige Vereinbarung von Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in. Die Dauer der Altersteilzeit hängt von deren Art ab.
Im Blockmodell gilt: Bei einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ohne eine Regelung der Altersteilzeit in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung darf die Altersteilzeit einen Zeitraum von 3 Jahren nicht übersteigen.
Bei gleichmäßiger Reduzierung der Arbeitszeit gilt: Diese Form der Altersteilzeit kann jederzeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ist nicht erforderlich.
Irrigerweise meinen viele, dass Altersteilzeitgesetz sei Ende 2009 ausgelaufen und Altersteil-zeit sei seitdem nicht mehr möglich. Das ist nicht der Fall! Ende 2009 lief die Förderung der Arbeitgeber durch die Bundesagentur für Arbeit für neue Altersteilzeit-Verträge aus. Altersteil-zeit kann nach wie vor vereinbart werden.
Bitte setzen Sie sich für Fragen zur Vereinbarung von Altersteilzeit mit der Personalstelle in Verbindung.