DV Weiterbildung (html)
Dienstvereinbarung
für
die
Weiterbildung an der HumboldtUniversität
zu Berlin
-
DV Weiterbildung -
zwischen
dem Präsidenten der HumboldtUniversität
zu Berlin im Folgenden HU genannt
und dem
Gesamtpersonalrat des Hochschulbereichs
1.
Allgemeines
Die
Dienstvereinbarung gilt für die Beschäftigten der HU;
für
studentische Hilfskräfte, soweit sie im Auftrag der
Dienstvorgesetzten an
Veranstaltungen der Beruflichen Weiterbildung teilnehmen.
Weiterbildung
liegt gleichermaßen im Interesse der HU und ihrer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie dient der beruflichen und
allgemeinen
Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihr
Wissen und Können
erweitern wollen und sollen. Im Rahmen der Zulassungsbedingungen
können die
Beschäftigten an Veranstaltungen des
grundständigen Lehrangebotes der
Universität teilnehmen.
Aus
der Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen folgt kein
Anspruch auf arbeitsund
dienstrechtliche
Veränderungen. Die HU wird sich jedoch bemühen, die
Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter so einzusetzen, dass ihre erweiterten Kenntnisse im
Interesse der
Universität wirksam werden können.
2.
Arten der Weiterbildungsmaßnahmen, dienstliches Interesse
2.1.
Zu Weiterbildungsmaßnahmen gehören Veranstaltungen,
die
a)
von der Abteilung für Personal und Personalentwicklung
angeboten bzw. angekündigt oder
b)
außerhalb der HU durchgeführt werden (externe
Weiterbildung).
2.2.
Weiterbildung im dienstlichen Interesse liegt insbesondere
dann vor, wenn sie
a)
befähigt, Aufgaben entsprechend den Forderungen der
Tarifverträge und beamtenrechtlichen Vorschriften zu
erfüllen;
b)
zur Erledigung des derzeitigen Arbeitsgebietes von Nutzen
ist;
c)
für eine höherwertige Tätigkeit innerhalb
der HU
qualifiziert;
d)
auf Veränderungen des Arbeitsplatzes vorbereitet;
e)
befähigt, persönliche und kollektive Rechte und
Pflichten am
Arbeitsplatz zu erkennen und wahrzunehmen.
Der
Buchstabe c) gilt nicht für studentische Hilfskräfte.
2.3.
Die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen im dienstlichen
Interesse gilt als Dienst. Sofern dienstliche Belange einer Teilnahme
entgegenstehen, sind abzuwägen
a)
das allgemeine
dienstliche Interesse,
b) das Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und
c) die Notwendigkeit des Verbleibens der Mitarbeiterin oder des
Mitarbeiters am
Arbeitsplatz.
Für
Lehrgangszeiten außerhalb der Arbeitszeit wird ein
Freizeitausgleich gewährt. Schichtund
Teilzeitarbeit
sowie längerfristige Personalknappheit stehen der
Teilnahme an
Weiterbildungsmaßnahmen nicht grundsätzlich
entgegen. Ist dennoch ein
Verbleiben am Arbeitsplatz unabdingbar und die HU nicht in der Lage,
selbst den
Bedürfnissen nach Weiterbildung nachzukommen, sind den
Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern bei dienstlichem Interesse adäquate
Lehrgänge anderer
Institutionen in ihrer Freizeit anzubieten, in dem Falle wird
Freizeitausgleich
gewährt. Die HU übernimmt die eventuell anfallenden
Kosten in zu vereinbarender
Höhe (siehe 3.3).
2.4.
Liegt ein dienstliches Interesse nicht vor, kann
Beschäftigten Urlaub aus besonderem Anlass
gewährt werden. Bei Ablehnung des
dienstlichen Interesses werden sie auf die tarifvertraglichen und
beamtenrechtlichen Möglichkeiten bzw. das Berliner
Bildungsurlaubsgesetz
hingewiesen; das gilt auch für den Besuch
allgemeinbildender Lehrgänge.
Studentischen Hilfskräften wird kein Urlaub aus besonderem
Anlass gewährt.
3.
Durchführung und Finanzierung der
Weiterbildungsmaßnahmen
3.1.
Die HU bietet Lehrgänge zur beruflichen
Weiterbildung an
und trägt im Rahmen der Haushaltsmittel die Kosten der
Weiterbildung. Für
Unterrichtsmittel kann eine Eigenleistung der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer
verlangt werden. Dies gilt nicht für studentische
Hilfskräfte. Für das
Zustandekommen eines angebotenen Lehrganges ist
grundsätzlich die Zahl der
Anmeldungen maßgebend, unabhängig davon, wie viel
Anmeldungen im dienstlichen
Interesse sind.
3.2.
Die Abteilung für Personal und Personalentwicklung plant
und organisiert die Lehrgänge. Die
Personalvertretungen haben die Möglichkeit,
Vorschläge für
Weiterbildungsmaßnahmen oder deren Organisation
einzubringen.
Der Gesamtpersonalrat wird vor bei Änderungen in der
Organisation und Struktur
der Weiterbildung rechtzeitig informiert.
3.3.
Die HU ermöglicht die Teilnahme an externen
Veranstaltungen
und übernimmt deren Kosten soweit dies nicht
durch Dritte geschieht in
Abwägung des dienstlichen Interesses, der
Haushaltsmittel und eines zumutbaren
Eigenbetrages. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, erfolgt bei
festgestelltem dienstlichem Interesse eine vollständige
Finanzierung durch die
HU.
4.
Antragsverfahren
4.1.
Weiterbildung innerhalb der Universität
Der
Antrag auf Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme
innerhalb der HU, für die Dienstbefreiung in Anspruch genommen
werden soll, ist
in der Regel sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung an die
oder den
Fachvorgesetzten zu richten, die
oder
der das dienstliche Interesse prüft und über die
dienstliche Freistellung entscheidet.
Die
oder der Fachvorgesetzte entscheidet entsprechend 2.3.
innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob zwingende
dienstliche Belange der
Teilnahme entgegenstehen. Ist in der genannten Frist keine Entscheidung
oder
kein Entscheidungstermin mitgeteilt worden, ist dies als
Einverständnis zu
werten. Bei längerer Abwesenheit der oder des Fachvorgesetzten
entscheidet,
soweit keine Stellvertretung vorhanden ist, die oder der
nächst höhere
Vorgesetzte. Ablehnungen sind der Mitarbeiterin oder
dem Mitarbeiter begründet mitzuteilen. Auf Antrag der
Mitarbeiterin oder des
Mitarbeiters bemühen sich der Personalrat
Hochschulbereich bzw. der
Personalrat der studentischen Beschäftigten und die
Abteilung für Personal und
Personalentwicklung um eine einvernehmliche Lösung.
4.2.
Externe Weiterbildung
Bei
einer externen Weiterbildungsmaßnahme, die im dienstlichen
Interesse liegt, ist wie unter 4.1. zu verfahren. Entstehen durch die
Weiterbildungsmaßnahme Kosten, ist der Antrag der
Mitarbeiterin oder des
Mitarbeiters auf Teilnahme und Übernahme der unmittelbaren
Weiterbildungskosten
über die Fachvorgesetzte oder den Fachvorgesetzten an
die Abteilung für
Personal und Personalentwicklung zu richten, die innerhalb von 10
Arbeitstagen
eine Entscheidung trifft.
4.3.
Weiterbildungsvertrag
Soll
eine externe Weiterbildung, die im dienstlichen Interesse
liegt, zu einem neuen Berufsabschluss führen oder ist sie in
ihrer Wertigkeit
für die berufliche Entwicklung besonders hoch und von
längerer Dauer, wird
zwischen der Abteilung für Personal und Personalentwicklung
und der
Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Weiterbildungsvertrag
abgeschlossen,
welcher der Zustimmung des Personalrats des Hochschulbereichs
bedarf.
Studentische Hilfskräfte sind vom Abschluss von
Weiterbildungsverträgen
ausgeschlossen.
4.4.
Antrag auf Freistellung nach dem Berliner
Bildungsurlaubsgesetz
Bei
Anträgen der Beschäftigten auf der Grundlage des
Berliner
Bildungsurlaubsgesetzes gilt das Verfahren nach 4.1. Eine
Kostenerstattung
erfolgt nicht. Studentische Hilfskräfte werden nicht
nach Berliner
Bildungsurlaubsgesetz freigestellt.
5. Salvatorische Klausel
Sollten
Teile der Dienstvereinbarung für unwirksam erklärt
werden,
wird die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht
berührt. Die HU und der
Gesamtpersonalrat verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Regelung in
vertrauensvoller Zusammenarbeit eine dem gewollten Ziel
möglichst nahekommende
Regelung zu treffen.
6.
In Kraft treten/Weitergeltung
a)
Diese Dienstvereinbarung tritt am Tage nach Unterzeichnung
durch beide Parteien oder Letztunterzeichnung
in
Kraft.
b)
Diese Dienstvereinbarung kann einvernehmlich geändert werden.
Dies gilt ebenfalls für die Erstellung von Anlagen.
c) Die Dienstvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Dienststelle und Gesamtpersonalrat verpflichten sich, spätestens im auf die Kündigung folgenden Monat Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung aufzunehmen. Wird eine neue Dienstvereinbarung nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist abgeschlossen oder erklärt eine Seite die Verhandlungen für gescheitert, kann die Einigungsstelle für Personalvertretungssachen angerufen werden. Bis zur Umsetzung der Entscheidung der Einigungsstelle gilt die Dienstvereinbarung fort.
Berlin, Januar 2010
Unterschriften
Präsident der
Humboldt-Universität zu Berlin
Vorsitzender
des
Gesamtpersonalrates