Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996

§ 9
Leistungs- und Verhaltenskontrolle

(1) Technische Möglichkeiten, mit denen Geräte und Programme der Informationstechnik vom Hersteller angeboten werden und die sich zur Kontrolle der Leistung oder des Verhaltens der Bedienungskräfte eignen, die jedoch nicht zur Aufgabenerfüllung vorgesehen werden sollen, werden nicht genutzt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt. 

(2) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage mit Hilfe von Geräten der Informationstechnik gespeichert werden, dürfen nicht zur individuellen Leistungskontrolle der Bedienungskräfte und zur Kontrolle ihres Verhaltens nur insoweit verwendet werden, als dies zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage erforderlich ist. 

(3) Die Einschränkungen für Kontrollmaßnahmen gelten nicht, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung rechtfertigen. 

Erläuterungen 
Diese Tarifvorschrift behandelt ausschließlich die Frage des Umgangs mit personenbezogenen Daten der Beschäftigten (Bedienungskräfte) an Geräten der Informationstechnik, die als Nebenprodukt im Rahmen der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben anfallen. Der Umgang mit personenbezogenen Daten der Beschäftigten, die z. B. im Zusammenhang mit Personalabrechnungssystemen anfallen, wird durch den Tarifvertrag nicht geregelt. Hierfür sind besondere Vorkehrungen in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen zu treffen. 

Abs. 1
Diese Vorschrift stellt sicher, dass technische Möglichkeiten (Geräte und Programme), die sich zur Kontrolle der Leistungen oder des Verhaltens der Bedienungskräfte eignen und zur Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden, nicht zum Einsatz kommen. Sollten derartige technische Möglichkeiten für die Aufgabenerfüllung vorgesehen werden, gilt das Mitbestimmungsrecht gem. § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG bzw. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Insoweit stellt § 9 Abs. 1 dieses Tarifvertrages keine abschließende Regelung im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 über den Abschluß von Dienst und Betriebsvereinbarungen dar. Dies haben die Arbeitgeberausdrücklich zu Protokoll erklärt. (Rundschreiben II Nr. 35/1989, Abschn. I Nr. 3) 

Abs. 2
Personenbezogene Daten der Bedienungskräfte dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, (d.h. Zugriffskontrolle auf Computer, Bildschirme, Programme) zur Datensicherung bzw. zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Wenn dies aus den genannten Gründen erforderlich ist, so dürfen diese Daten nicht zur individuellen Leistungskontrolle verwendet werden. Das Verhalten der Bedienungskräfte darf nur insoweit kontrolliert werden, als es aus Gründen der Datenschutzkontrolle erforderlich ist. Mit dieser Vorschrift soll z.B. erreicht werden, dass niemand unbefugt auf Daten zugreift, d.h. sie dient der Verhinderung von unzulässigem Zugriff auf Daten. In Dienst- oder Betriebsvereinbarungen sind hierzu konkrete Festlegungen zu treffen. 

Abs. 3
Die im Abs. 2 festgelegten Beschränkungen für Kontrollmaßnahmen gelten nicht, wenn der Verdacht einer Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung besteht. Bei entsprechenden
Überprüfungen sollte jedoch immer ein Personal- oder Betriebsratsmitglied anwesend sein. 

Die Regelungen des § 9 Abs. 2 und 3 sind für Dienst- und Betriebsvereinbarungen zugänglich. Personal- und Betriebsrat sollten sich bei der Bearbeitung dieses Problemfeldes über folgende Fragen Klarheit durch Abforderung entsprechender Informationen beschaffen:
 

1. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software mit allen Leistungsmerkmalen des eingesetzten Betriebssystems abfordern (Pflichtheft).
2. Wird ein Protokoll über die Benutzung der DV-Anlage, des PC, der Bildschirme etc.
angefertigt?
3. Protokollieren Anwendungs- und Standardprogramme personenbezogene Daten der Benutzer?
4. Leistet das Betriebssystem oder eine spezielle Datenschutzsoftware eine
Zugriffskontrolle? 
5. Kommen DV-Anwendungen zum Einsatz, die personenbezogene oder personenbeziehbare Daten speichern und verarbeiten (z.B. Telefondatenerfassung, Personaldatenverarbeitung, Kassenwesen, Zugangskontrollsystem)?