Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Mutterschutz

Freistellung für Untersuchungen

Für alle ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft und Mutterschaft hat der_die Arbeitgeber_in die Arbeitnehmerin freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

Schutzvorschriften

Der_die Arbeitgeber_in hat den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist. Welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, lässt sich generell nicht sagen; die Strukturen des Betriebes, die Konstitution der Frau, der medizinische und technische Standard sind zu berücksichtigen.

Dem Arbeitsplatz sind Wasch- und Toilettenräume, die Kantine sowie Zugangswege zuzurechnen. Zur Gestaltung des Arbeitsplatzes gehört die Art, die Lage, die Dauer und das Tempo der Arbeit sowie die Schichteinteilung und das Tragen von Schutzkleidung. Außerdem muss Vorsorge getroffen werden, dass die Frau nicht ständig die gleiche Tätigkeit ausübt, z.B. sitzt oder steht. In diesem Fall hat der_die Arbeitgeber_in für Arbeitsunterbrechungen zum Ausruhen oder für Ausgleichsbewegungen zu sorgen.

Geht von der weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit eine Gefahr für Leben und Gesundheit der werdenden Mutter bzw. des Kindes aus, darf die Arbeitnehmerin nicht weiter beschäftigt werden. Aus einem ärztlichen Attest muss diese Gefährdung hervorgehen. Mit Vorlage des Attestes wird das individuelle Beschäftigungsverbot, dass die Fortsetzung der Arbeit ganz oder teilweise verbietet bzw. eine Umstellung auf andere Arbeitsaufgaben vorsieht, wirksam.

Verboten sind neben schwerer körperlicher Arbeit Tätigkeiten, bei denen die Frau mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen in Berührung kommen kann oder wo die Frau Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.

Der_die Arbeitgeber_in hat die Beschäftigungsverbote für alle im Mutterschutz aufgeführten Arbeiten als auch die Arbeit zu bestimmten Zeiten sowie das Verbot der Mehrarbeit von sich aus zu beachten, da diese aufgrund medizinischer Erkenntnisse als besonders schädlich für die werdende oder stillende Mutter anzusehen sind. Die Arbeitnehmerin kann ihrerseits nicht freiwillig auf die Nichterfüllung der Beschäftigungsverbote verzichten.

Für studentische Beschäftigte, die in der Tierpflege tätig sind oder die z.B. als Tutor_innen in der Anatomie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen arbeiten, bedeutet die Anwendung des Beschäftigungsverbotes, dass sie andere Arbeiten zugewiesen bekommen müssen. Der_die Arbeitgeber_in kann werdende oder stillende Mütter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz umsetzen, er kann sie auch während einer anderen zumutbaren Arbeitszeitdauer oder -lage beschäftigen. Dabei sind berechtigte persönliche Belange der Frau zu berücksichtigen. Geschieht dies nicht, können sie nicht mehr tun, als ihre Arbeitsleistung anzubieten. Macht der_die Arbeitgeber_in von dieser keinen Gebrauch, ist er dennoch verpflichtet, weiterhin die Vergütung in vollem Umfang zu zahlen.

Krankheit

Bei Krankheit wird kein Mutterschaftslohn gezahlt. Ist die werdende Mutter arbeitsunfähig, so löst ein für denselben Zeitraum angeordnetes ärztliches Beschäftigungsverbot entsprechend dem MuSchG keinen Anspruch auf Mutterschaftslohn nach § 11 MuSchG aus.

Die Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit ist dem Arbeitgeber unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, gemäß § 121 BGB anzuzeigen. Vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen ( § 3 Abs 1 LohnfortzG).

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beträgt sechs Wochen.

Ist die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ihr Kind zu betreuen, so gewähren die Krankenkassen auf ein ärztliches Attest hin die Kosten für eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist aber, dass kein anderes Haushaltsmitglied vorhanden ist, das diese Aufgabe übernehmen kann. Die Haushaltshilfe ist bei der Krankenkasse zu beantragen. Die Verfahrensregelungen sind je nach Krankenkasse unterschiedlich. Bei der Suche einer geeigneten Haushaltshilfe sind die Krankenkassen oder die Sozialdienste behilflich.

Urlaub

Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft dürfen nicht zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs führen, da der Anspruch auf Erholungsurlaub nicht an die tatsächliche Arbeitsleistung geknüpft ist, sondern an den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses. Der Anspruch auf Urlaub kann zwar auf das Folgejahr übertragen werden, er muss in jedem Fall bis zum 31. März des Folgejahres gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes genommen werden. Ist das nicht möglich, verfällt der bestehende Urlaubsanspruch.

Kündigungsverbot

Das MuschG verbietet Arbeitgeber_innen, eine Kündigung - ganz gleich, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche oder um eine Änderungskündigung handelt - während der Schwangerschaft und bis zu 4 Monaten nach der Entbindung auszusprechen, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war. War dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft nicht bekannt, gilt das Kündigungsverbot dann, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt wird.

Versäumt die Arbeitnehmerin diese Frist (bei der Fristberechnung ist zu beachten, dass an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Fristen ablaufen, sondern erst am nächsten Werktag), führt dies nur zum Verlust des Kündigungsschutzes, wenn die Arbeitnehmerin das Versäumnis verschuldet hat. Das Überschreiten der Frist ist folglich unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Erleidet die schwangere Arbeitnehmerin eine Fehlgeburt oder lässt sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, so endet von diesem Zeitpunkt an der Kündigungsschutz. Er bleibt erhalten, wenn das Kind tot geboren wird, später stirbt oder zur Adoption freigegeben wird.

Das für den Arbeitgeber geltende Kündigungsverbot schützt nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen. Ein befristeter Arbeitsvertrag, der während des Mutterschutzes ausläuft, wird durch die Zeit des Mutterschutzes nicht verlängert.

Das Kündigungsverbot gilt nur für den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin kann jederzeit ohne Einhaltung von Kündigungsfristen zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.