Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Anlage 1, Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2

Lohngruppe 6

1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten 
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.
2. Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppen 1 und 21 bis 42 nach dreijähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 5 
3. Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppen 9 bis 13, 15 bis 17 und 19 nach dreijähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 6 
oder 
Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppen 4, 5, 7 und 14 nach dreijähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 5
  Protokollerklärung:
Die Protokollerklärung zur Lohngruppe 5 Fallgruppen 4 bzw. 5 gelten für die in die Lohngruppe 6 Fallgruppe 3 eingereihten Kraftfahrer und Schichtführer bei der Fahrbereitschaft der Polizei bzw. Fahrer von Spezialfahrzeugen entsprechend. 
4. Heizer mit Prüfungszeugnis im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 26, die eine oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 5,81 MW betreiben und von denen neben fachlichem Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit verlangt werden, nach einjähriger Berufserfahrung an gleichartigen Anlagen
5. Metallhandwerker als Maschinisten an Umwälz-, Wasseraufbereitungs- oder Kühlanlagen oder an lufttechnischen Anlagen, die mit entsprechenden selbsttätigen Reglern ausgestattet sind, nach einjähriger Bewährung an diesen Anlagen
6. Metallhandwerker als Maschinisten, die Hochdruckturbinenanlagen mit einer Leistung, von 1,5 MVA betreiben, überholen und instand setzen, nach einjähriger Bewährung in der Lohngruppe 5
7. Schaltwärter in Kraftwerkschaltwarten mit zugehörigen Generatoren und Hochspannungsschaltanlagen, soweit nicht in die Lohngruppe 7 bzw. 7a einzureihen
8. Schichtführer in den Krematorien
Bei Theatern und Bühnen
9. Beleuchter im Stellwerk
10. Elektriker, die auch als Beleuchter im Sinne der Fallgruppen 9 und 36 eingesetzt werden
11. Kostümmaler
  Protokollerklärung:
Sofern die von dieser Fallgruppe betroffenen Arbeiter in erheblichem Urnfange besonders komplizierte Putzmacher- oder Schuhmacherarbeiten bzw. besonders schwierige Arbeiten bei der Reparatur oder Neuanfertigung von Schmuck auszuführen haben, erhalten sie eine Zulage in Höhe von 2 v. H des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe. 
Diese Zulage ist auch nach Einreihung dieser Arbeiter in die Lohngruppe 6a zu gewähren.
12. Seitenmeister und erste Requisiteure
Den Arbeitern der Fallgruppe 1 sind gleichgestellt:
13. Betriebshandwerker
a) in Justizvollzugsanstalten,
b) in Krankenhäusern,
c) für Wartungs- und lnstandsetzungsarbeiten an raumlufttechnischen Anlagen, Hebeanlagen, Gebäude-/Raumsicherungsanlagen oder entsprechend komplizierten Anlagen in anderen Verwaltungsbereichen, die als Alleinhandwerker in nicht unerheblichem Umfange Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 verrichten
14. Diätköche mit Spezialausbildung
15. Dreher, die in nicht unerheblichem Umfange besonders schwierige Dreharbeiten ausführen, nach dreijähriger Berufserfahrung
16. Elektriker, die Elektrofacharbeiten zum Betrieb, zur Überwachung und zur Pflege von komplizierten Stromerzeugungs- und Stromverteilungsanlagen ausführen
17. Elektromechaniker
18. Feinmechaniker
19. Fernmeldemechaniker und Fernmeldemonteure
20. Hufbeschlagschmiede
21. Kraftfahrzeughandwerker
22. Landschafts- und Friedhofsgärtner, die besonders hochwertige Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 ausführen, sowie Gärtner, die mit Spezialkulturen in Anzuchteinrichtungen, Baumschulen oder Botanischen Gärten betraut sind
23. Metallhandwerker, die hochwertige Unterhaltungs-, Überholungs- und Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Maschinen oder an komplizierten Heizungsanlagen vornehmen 
24. Pegelmesswarte mit einschlägiger handwerklicher Ausbildung, die besonders schwierige Wartungs-, Unterhaltungs- und lnstandsetzungsarbeiten an hochempfindlichen oder komplizierten gewässerkundlichen Meßgeräten selbständig durchführen
25. Schriftenmaler 
  Protokollerklärung:
Schriftenmaler in diesem Sinne sind Lohnempfänger, die in nicht unerheblichem Umfange Schriften ohne Schablone herzustellen haben. Die Anfertigung von Namensschildern sowie die Beschriftung von Aktenordnern und dergleichen gilt nicht als Tätigkeit eines Schriftenmalers.
26. Schweißer mit handwerklicher Ausbildung und abgelegter Prüfung gemäß DIN 8560
27. Wäscher oder Textilreiniger, denen die Beaufsichtigung des gesamten Waschprozesses, die Einstellung der Laugen, die Führung der Bestandsbücher sowie die Pflege und Wartung des Maschinenparks obliegt
28. Werkzeugmacher oder Vorrichtungsbauer
In der Polizeiverwaltung 
29. Betriebshandwerker in den Hauswerkstätten, die als Alleinhandwerker in nicht unerheblichem Umfange Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 verrichten 
30. Schneider, die Uniformen und Spezialausstattungen neu anfertigen
31. Waffenmechaniker
Bei den Universitäten
32. Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppe 34, die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instand setzen oder bedienen und instand setzen, wenn hierfür neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Gewissenhaftigkeit, Umsicht und Zuverlässigkeit erforderlich sind, soweit nicht in die Lohngruppe 7 einzureihen
33. Betriebshandwerker in den Werkstätten der Universitäten, die als Alleinhandwerker in nicht unerheblichem Umfange Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 verrichten
34. Tierkrankenpfleger in Tierkliniken, die Operationen und tierärztliche Hilfeleistungen vorbereiten, bei Operationen und Tierversuchen sowie bei schwierigen diagnostischen Maßnahmen mitarbeiten, Operationsbestecke und Instrumente pflegen und bei klinischen Demonstrationen und Übungen mitwirken 
35. Tierpfleger, die einen zucht- und tierexperimentellen Haltungsbereich verantwortlich betreuen
Bei Theatern und Bühnen
36. Beleuchter in elektronisch gesteuerten Stellwarten
37. Bühnenrnaschinisten
38. Handwerker in der Rüstwerkstatt, die besonders schwierige Spezialarbeiten ausführen
Protokollerklärung:
Bei den besonders schwierigen Spezialarbeiten handelt es sich um
a) die Herstellung von Rüstung, Waffen oder sonstigen Spezialvorrichtungen für Kostüme nach Zeichnungen oder kurzen Angaben,
b) die Herstellung und den Einsatz besonderer Bühneneffekte.
Protokollerklärung zu den Fallgruppen 1, 13, 16 bis 18, 22, 23, 28, 29 und 33:
Sofern die von diesen Fallgruppen betroffenen Arbeiter in erheblichem Umfange Arbeiten der Lohngruppe 7 Fallgruppen 6, 7, 8, 9, 11 Buchstabe a oder 13 auszuführen haben, erhalten sie zum Lohn der Lohngruppe 6 eine Zulage in Höhe von 2 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der Lohngruppe 6.