Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

BMT-G-O, Urlaub

§ 47
Urlaubsabgeltung

(1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten.

Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 49 Abs. 1) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 56) endet oder wenn das Arbeitsverhältnis nach § 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen kommt.

Ist dem Arbeiter wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Arbeiter das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Arbeiter nach gesetzlichen Vorschriften noch zustehen würde, wobei für jeden Beschäftigungsmonat ein Zwölftel zugrunde zu legen ist.

Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Arbeiter in unmittelbarem Anschluß an das Arbeitsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis

a) zum Bund, zu einem Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband oder zu einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
b) zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BMT-G, den BMT-G-O, den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet,

übertritt und der neue Arbeitgeber sich verpflichtet, den noch nicht verbrauchten Urlaub zu gewähren.

(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3/65 und bei der Sechstagewoche 1/26 des Urlaubslohnes gezahlt, der dem Arbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.