Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

BMT-G-O, Anlage 10

Sondervereinbarung für vorübergehend beschäftigte Arbeiter und Saisonarbeiter

I. Vorübergehend beschäftigte Arbeiter

§ 1

Als Beschäftigungszeit gilt nur die bei demselben Arbeitgeber verbrachte Zeit der Beschäftigung.

§ 2

...

§ 3

...

§ 4

Ohne Inhalt.

§ 5

Der Erholungsurlaub beträgt für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des regelmäßigen Erholungsurlaubs. Die Wartezeit nach § 44 Abs. 1 BMT-G-O beträgt drei Monate.

§ 6

Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Monat der Beschäftigung eine Woche.

Hat die Beschäftigung im jetzigen Arbeitsverhältnis länger als einen Monat gedauert, beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber zwei Wochen zum Schluß eines Kalendermonats.

§ 7

Die Beschränkungen der §§ 1 bis 6 entfallen nach einer Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten.

II. Saisonarbeiter

§ 8

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§ 9

Die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit kann im Bedarfsfalle bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden. Für die in diesem Falle über durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich hinausgehende regelmäßige Arbeitszeit wird ein Zuschlag von 30 v.H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe gezahlt; der Zuschlag kann pauschaliert werden.

§ 10

Der Erholungsurlaub beträgt für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des regelmäßigen Erholungsurlaubs. Die Wartezeit nach § 44 Abs. 1 BMT-G-O beträgt drei Monate; sie gilt als erfüllt, wenn der Arbeiter insgesamt drei Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war.

§ 11

Ohne Inhalt.

III. Gemeinsame Vorschriften für vorübergehend
beschäftigte Arbeiter und Saisonarbeiter

§ 12

Muß die Arbeit, für die der Arbeiter eingestellt worden ist, wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse vorübergehend unterbrochen werden und ist die Übertragung einer anderen Arbeit nicht möglich, so erhält der Arbeiter für die ausgefallenen regelmäßigen Arbeitsstunden 60 v.H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe für höchstens drei Arbeitstage.