Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (2006)

Gegen Diskriminierungen am Arbeitsplatz

Am 18. August 2006 ist das AGG in Kraft getreten. Sein Ziel ist es, Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität auszuschließen oder zu beseitigen. Das Gesetz gilt in allen Phasen der Beschäftigungsverhältnisse: Stellenausschreibungen, Auswahlkriterien, Einstellungen bzw. Absagen, Beschäftigungsbedingungen, Mitarbeiterführung, Arbeitsverträgen, Arbeitsentgelt, Arbeitszeugnissen, Aus- und Weiterbildungen sowie Kündigungen bis hin zur Mitgliedschaft in Gewerkschaften oder Verbänden. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Im Streitfall muss die oder der Beschäftigte Indizien benennen, die eine Benachteiligung vermuten lassen, allerdings trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat (§ 22). Liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor, müssen Beschäftigte ihren Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen. Klage muss alsdann, falls erforderlich, innerhalb von weiteren 3 Monaten erhoben werden.