Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Anwendungs-TV HU Berlin

Personalrat (Hochschulbereich), Humboldt-Universität zu Berlin

Anwendungs-TV Humboldt-Universität zu Berlin
vom 23. April 2004

(Anwendungs-TV HU)
in der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 25. Juli 2005
(Rückwirkend zum 1. April 2004 in Kraft getreten)
und
ergänzt durch die Vereinbarung zur Umsetzung des § 8 Anwendungs-TV HU
(Rückwirkend zum 1. April 2004 in Kraft getreten)


Zwischen

der Humboldt-Universität zu Berlin

einerseits

und


der ver.di  - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – e. V.
Landesbezirk Berlin-Brandenburg

der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Landesverband Berlin (GEW BERLIN),

andererseits

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

 

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten, Arbeiter, Auszubildenden und Praktikanten (im Folgenden auch Arbeitnehmer genannt) der Humboldt-Universität zu Berlin (Hochschulbereich), sofern das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anzuwenden ist.

§ 2
Generelle Übernahmebestimmungen

(1) Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 erfassten Personen finden die

a)  zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Bundesvorstand, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite, für Angestellte und in der Berufsausbildung zum Angestellten stehenden Personen abgeschlossenen Tarifverträge
  und
b) zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Bundesvorstand – oder der IG Bauen Agrar Umwelt – Bundesvorstand –, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite, für Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende abgeschlossenen Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sich durch die Tarifverträge vom 31. Januar 2003 (z. B. Änderungstarifverträge zum BAT/BAT-O bzw. Ergänzungstarifverträge zum BMT-G/BMT-G-O) ergebenden Änderungen Anwendung. Abweichend von Satz 1 finden die §§ 27 Abschnitt A Abs. 8 BAT/BAT-O (Bund/Länder) bzw. 21 a Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 BMT-G/BMT-G-O keine Anwendung.

Ferner finden auf die in Satz 1 genannten Personen die zwischen den Arbeitgeberverbänden des öffentlichen Dienstes Berlins und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – Landesbezirk Berlin – Brandenburg –, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite vereinbarten Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit Ausnahme des Übernahmetarifvertrages für die staatlichen Hochschulen des Landes Berlin vom 24. September 1993 sowie des Tarifvertrages zur Übernahme von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 21. November 1994 Anwendung.

(2) Soweit in den zur Anwendung kommenden Tarifverträgen für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer auf Gesetze, Rechtsverordnungen oder andere - z. B.beamtenrechtliche Regelungen verwiesen wird, gelten diese in der jeweiligen Fassung; dies gilt nicht für Verweisungen auf Tarifverträge.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Wird in unter Absatz 1 Satz 3 fallenden Tarifverträgen auf Tarifverträge verwiesen, die unter Absatz 1 Satz 1 fallen, oder werden darin Regelungen getroffen, die Gegenstand der Maßgaben dieses Tarifvertrages sind, gelten hierfür die Maßgaben dieses Tarifvertrages.

§ 3
Maßgaben zur Arbeitszeit

(1) Die besondere regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT-O sowie des § 14 Abs. 1 BMT-G-O beträgt ausschließlich der Pausen 36,65 Stunden, des § 15 Abs. 1 BAT sowie des § 14 Abs. 1 BMT-G 34,65 Stunden.

Protokollnotiz:
Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Tarifrechtskreis Ost 7 Stunden 20 Minuten, im Tarifrechtskreis West 6 Stunden 55 Minuten.

   Die vorstehenden Regelungen gelten für nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer entsprechend (§ 34 BAT/BAT-O bzw. § 25 Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O), soweit nicht § 5 eine abweichende Regelung enthält.
   
  Für die Berechnung des Durchschnitts gilt § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und die Protokollnotiz zu Abs. 1 BAT/BAT-O bzw. § 14 Abs. 1 Unterabs. 2 und die Protokollerklärung zu Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O.

(2) § 17 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT/BAT-O bzw. § 67 Nr. 39 Abs. 1 und 2 BMT-G/BMT-G-O gelten nicht. Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die in Abs. 1 Unterabs. 1 genannte besondere regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen.

Protokollerklärung zu § 3:
Die Humboldt-Universität verpflichtet sich, individuelle Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für alle betroffenen Lehrkräfte im Rahmen der Lehrverpflichtungsverordnung(LVVO) vom 22. Januar 1993 in der Fassung vom 27. März 2001 (gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 10 sowie Satz 2) im Rahmen der Bandbreite zu gewähren. Aus anderen Gründen gewährte Ermäßigungen bleiben hiervon unberührt.

§ 4
Maßgaben zur Höhe der Bezüge

(1) Die Zahlungen aus den Urlaubsgeld- und Zuwendungstarifverträgen werden bei Vollzeitbeschäftigung auf 640 Euro begrenzt, Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung anteilig. Die Differenz zwischen der hier vereinbarten Zahlungshöhe und der Zahlungshöhe gem. Urlaubsgeld- und Zuwendungstarifverträgen in der Fassung vom 01.01.2003 fließt in die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 ein.

(2) Für Angestellte beträgt die Höhe der Grundvergütung, des Ortszuschlages, der allgemeinen Zulage nach § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 ggf. i. V. m. dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 für
 

die Vergütungsgruppen X bis VI b, VI a 98 v. H.,
die Vergütungsgruppen V c bis III 96 v. H.,
die Vergütungsgruppen II b und höher 94 v. H.

der tarifvertraglich – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – vorgesehenen Beträge. Die Anlagen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 bzw. zum Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 gelten unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Vom-Hundert-Sätze, dies gilt nicht für die Berechnung eines auf eine Stunde entfallenden Anteils der Vergütung.

(3) Für Arbeiter beträgt die Höhe des Monatstabellenlohnes und des Sozialzuschlages für

die Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 6a 98 v. H.,
die Arbeiter der Lohngruppen 7 bis 9 96 v. H.

der tarifvertraglich – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes – vorgesehenen Beträge. Die Anlagen zum Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum BMT-G vom 31. Januar 2003 bzw. die Anlagen 1 a, 2 a und 3 a zum Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum BMT-G-O vom 31. Januar 2003 gelten unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Vom-Hundert-Sätze; dies gilt nicht für die Berechnung eines auf eine Stunde entfallenden Anteils der Lohnes.

Protokollerklärung zu den Absätzen 2 bis 3:
Die in den in § 2 genannten Tarifverträgen in Festbeträgen ausgewiesenen Bezügebestandteile (z.B. Jubiläumszuwendung, vermögenswirksame Leistungen, Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 33 a BAT/BAT-O, Zulagen für Nachtarbeit gem. § 35 Abs. 1 Buchst. e BAT/BAT-O) bleiben von der Bezügereduzierung unberührt.

Protokollnotiz zu Abs. 2:
§ 4 Abs. 2 findet bei der Berechnung der Eigenmittelgrenze nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 BAT/BAT-O keine Anwendung.