Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Einkommensangleichungsgesetz

| GESETZE ... | HOME | 

Gesetz zur Angleichung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst Berlins (Einkommensangleichungsgesetz – EinkommAngG)
vom 7. Juli 1994
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensangleichungsgesetzes vom 30. Januar 2003



§ 1

1 Durch die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 1995 und 1996 wird die Bezahlungsquote für die Bezüge der Arbeitnehmer, Auszubildenden und Praktikanten (Beschäftigte) im öffentlichen Dienst des Landes Berlin und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Anspruch auf Bezahlung nach Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes des Tarifrechtskreises Ost haben, durch eine die jeweiligen monatlichen Bezügebestandteile anteilig erhöhende zusätzliche Zahlung stufenweise gemäß Satz 2 angehoben. 2 Mit dieser zusätzlichen Zahlung werden die in Satz 1 Begünstigten so gestellt, daß sie unter Anrechnung der ihnen jeweils arbeitsvertraglich zustehenden Bezüge

1. vom 1. April 1995 an 90 vom Hundert,
2. vom 1. November 1995 an 94 vom Hundert
  und    
3. vom 1. Oktober 1996 an 100 vom Hundert

der im Tarifrechtskreis West des jeweiligen Arbeitgebers für Angestellte, angestelltenversicherungspflichtige Auszubildende und Praktikanten sowie für Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende jeweils geltenden Beträge erreichen. 3Hat der Arbeitgeber ausschließlich Beschäftigte des Tarifrechtskreises Ost, ist für die Berechnung der zusätzlichen Zahlung dasjenige Tarifrecht West maßgeblich, das anzuwenden wäre, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte hätte, auf die der Tarifrechtskreis West anzuwenden wäre.

§ 2
1 Für die in § 1 genannten Beschäftigten, für die Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgeführt werden, wird entsprechend dem Beitrag der Arbeitnehmer des Tarifrechtskreises West zur VBL von der zusätzlichen Zahlung nach § 1 ein Betrag von 1,41 vom Hundert des gesamten monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts einbehalten.

§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.