Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

TV Infotechnik vom 23. März 1989 i.d.F. des 2. Änderungs-TV vom 18. Oktober 1996

§ 4
Ausstattung und Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik

Arbeitsplätze, an denen Bildschirmgeräte eingesetzt werden, sollen so ausgestattet und gestaltet sein, daß für die Arbeitnehmer eine möglichst geringe psychische und physische Belastung bei der Tätigkeit entsteht. Es gelten die "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich" und die "Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze", herausgegeben vom Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand - BAGUV - (GUV 17.7. und 17.8.) in der jeweiligen Fassung. Im übrigen ist von den neuesten gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen auszugehen. Es gilt das  Arbeitssicherheitsgesetz in der jeweiligen Fassung. 

Protokollnotiz:
Soweit für eine Übergangszeit in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin  noch Geräte der Informationstechnik aus der Produktion der ehemaligen DDR eingesetzt werden, findet § 4  Sätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung. Die Arbeitsplätze, an denen diese Geräte eingesetzt sind, sollen jedoch im Übrigen unverzüglich den Regelungen des § 4 entsprechend ausgestattet und gestaltet werden.

Erläuterungen Die Gestaltungsanforderungen gelten für alle Arbeitsplätze, die mit einem Bildschirmgerät ausgerüstet sind. Hierbei spielt es keine Rolle, wie lange am Bildschirmarbeitsplatz gearbeitet wird. Die Anforderungen gelten nicht nur für alle in Zukunft einzurichtenden, sondern auch für alle bereits eingerichteten Arbeitsplätze. 

Bildschirmschreibmaschinen entsprechen in aller Regel nicht den Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich. Die Bildschirme sind nicht strahlungsarm und erfüllen nicht die sog. Schwedennorm. Sie sind werder schwenk- noch höhenverstellbar. Die Tastatur ist nicht DIN-gerecht, die Bauhöhe beträgt mehr als 30 mm, Handballenauflagen fehlen, sie ist nicht vom Gerät getrennt. Damit werden wesentliche ergonomische Voraussetzungen nicht erfüllt. Gegenüber Bildschirmschreibmaschinen sind PC's flexibler und effektiver einsetzbar. Marktübersichten zeigen, daß PC's mittlerweile ein ähnliches Investitionsvolumen erfordern und deren Einsatz mit Blick auf die eingeschränkte Anwendbarkeit von Bildschirmschreibmaschinen letztlich ökonomischer ist.

Zur Ausfüllung der Gestaltungsanforderungen in § 4 ist es zulässig und sinnvoll, eine ergänzende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung abzuschließen (siehe auch Erläuterungen. zu § 13).

Um dies zu erreichen, wird empfohlen, in jeder Dienststelle bzw. jedem Betrieb die Einrichtung eines Musterbildschirmarbeitsplatzes zu fordern. Dieser Arbeitsplatz sollte möglichst typisch für die Mehrzahl der vorhandenen Arbeitsplätze sein. Am Beispiel des typischen Arbeitsplatzes vereinbart der Personal- bzw. Betriebsrat einen konkreten Ausstattungsstandard mit der Dienststellen- bzw. Betriebsleitung. Dieses Vorbild dient dann als Maßstab für die Einrichtung aller zukünftigen Bildschirmarbeitsplätze und die Nachrüstung bereits eingerichteter Arbeitsplätze. 

Um einzelne Arbeitsplätze nach einer Erstausstattung bzw. Nachrüstung zu überprüfen, empfiehlt sich die Verwendung einer Check-Liste zur Arbeitsplatzbegehung. 

Zur Unterstützung der betrieblichen Aktivitäten kann auf folgende Hilfestellungen bzw. Materialien verwiesen werden:

Die Broschüre "Bildschirmarbeit human gestalten" der DGB Technologieberatung e. V. bietet umfangreiche Informationen über Ausstattungsvorschriften und gewerkschaftliche Empfehlungen. Darüber hinaus enthält sie eine Prüfliste zur Begehung von Bildschirmarbeitsplätzen.
Im übrigen wird auf das im Anhang abgedruckte Literaturverzeichnis hingewiesen.