Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

BMT-G-O, Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 51
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Änderung des Arbeitsvertrages

Zum Zwecke der Änderung des Arbeitsvertrages kann dieser von beiden Teilen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Lehnt der Arbeiter die Fortsetzung seiner Tätigkeit zu den ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist des § 50.