Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

BMT-G-O, Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 67
Begriffsbestimmungen

1. Abordnung

Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung an einem anderen als dem bisherigen Arbeitsplatz (Arbeitsbezirk) bei demselben Arbeitgeber.

2. ...

3. ...

4. Arbeiter

Arbeiter sind männliche und weibliche Personen, die aufgrund privatrechtlicher Verpflichtung ein arbeiterrentenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingegangen sind.

5. Arbeiter, vollbeschäftigte

Vollbeschäftigte Arbeiter sind Arbeiter mit einer regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs. 1 bis 4 und der Sondervereinbarungen hierzu.

6. Arbeiter, nichtvollbeschäftigte

Nichtvollbeschäftigte Arbeiter sind Arbeiter, mit einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit als der in § 14 Abs. 1 bis 4 und der Sondervereinbarungen hierzu für einen entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiter festgesetzten Arbeitszeit.

7. ...

8. Arbeiter, minderleistungsfähige

Minderleistungsfähige Arbeiter sind Arbeiter, die nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten mehr als 20 v.H. erwerbsbeschränkt und deshalb bei Ausführung der ihnen übertragenen Arbeiten behindert sind.

9. Arbeiter, vorübergehend beschäftigte

Vorübergehend beschäftigte Arbeiter sind Arbeiter, die aushilfsweise, für eine bestimmte Zeit oder für einen zeitlich begrenzten Zweck eingestellt sind.

10. Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeiter, ohne Arbeit zu leisten, am Arbeitsplatz oder an einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung zu halten hat, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Sie liegt auch dann vor, wenn sie nach den gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften als Arbeitsbereitschaft zu betrachten ist.

11. Arbeitstage

Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag des Beginns der Arbeitsschicht.

12. Arbeitszeit, tägliche

Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom festgesetzten Beginn bis zum festgesetzten Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

12a. Auszubildender

Auszubildender ist, wer aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Beruf ausgebildet wird.

13. Beschäftigungszeit, anrechnungsfähige

Anrechnungsfähige Beschäftigungszeit ist die in § 6 festgelegte Zeit.

14. Dienstplanmäßige Arbeit

Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.

15. ...

16. Fürsorgearbeiter

Fürsorgearbeiter sind Arbeiter, die Arbeiten nach den §§ 19 und 20 * des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verrichten.
* Link: jurcom5.juris.de

17. ...

18. ...

19. Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der sonst üblichen regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit.

20. Kurzarbeiter

Kurzarbeiter sind vollbeschäftigte Arbeiter, deren Arbeitszeit vorübergehend gegenüber der sonst üblichen regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit verkürzt ist.

21. ...

22. ...

23. ...

24. Lohnzulagen

Lohnzulagen sind Vorarbeiter- und andere Funktionszulagen.

25. Lohnzuschläge

Lohnzuschläge sind Zeitzuschläge (§ 22), Erschwerniszuschläge (§ 23) sowie Schichtlohnzuschläge (§ 24).

25a. Mehrarbeitsstunden

Mehrarbeitsstunden sind die gemäß § 14 Abs. 3 im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, welche die regelmäßige Arbeitszeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 übersteigen.

26. Mitgliedverbände

Mitgliedverbände sind die in den einzelnen Bundesländern bestehenden kommunalen Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.

26a. Monatstabellenlohn

Monatstabellenlohn ist der in der tarifvertraglich vereinbarten Lohntabelle festgesetzte Lohn für Arbeiter, mit denen die in § 14 Abs. 1 Satz 1 festgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist.

Für die Errechnung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ist der Monatstabellenlohn durch 174 zu teilen.

26b. Monatsgrundlohn

Monatsgrundlohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes und der für alle Arbeitsstunden des Kalendermonats zustehenden Lohnzulagen.

Für die Errechnung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes ist der Monatsgrundlohn durch 174 zu teilen.

26c. Monatslohn

Monatslohn ist die Summe des Monatstabellenlohnes, der Lohnzulagen und der Lohnzuschläge.

27. Nachtarbeit

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

28. Nebenbeschäftigung

Nebenbeschäftigung ist jede Tätigkeit, die der Arbeiter für einen anderen Arbeitgeber leistet, und jede eigene selbständige gewerbliche Tätigkeit.

29. Notstandsarbeiter

Notstandsarbeiter sind Arbeiter, die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten oder für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden.

30. Pflichtarbeiter

Pflichtarbeiter sind Arbeiter, die Arbeiten nach den §§ 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetztes (BSHG) verrichten.

31. Praktikanten

Praktikanten sind Personen, die eine Tätigkeit zum Zwecke der Berufsausbildung ausüben, ohne in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Manteltarifvertrages für Auszubildende zu stehen.

32. Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeiters, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

33. Saisonarbeiter

Saisonarbeiter sind Arbeiter, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit beschäftigt werden.

33a. Samstagsarbeit

Arbeit an Samstagen ist die Arbeit am Samstag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr.

34. Schichtarbeit

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.

Protokollerklärung:
Arbeiter, die zwar einer Schicht angehören, jedoch nicht am Schichtwechsel beteiligt sind, sind nicht Schichtarbeiter im Sinne dieser Begriffsbestimmung.

35. Schichtbetriebe

Schichtbetriebe sind Betriebe, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird.

Protokollerklärung:
Die sich ablösenden Schichten müssen dem Betrieb oder der Betriebsabteilung das Gepräge geben.

36. ...

37. Sonntagsarbeit

Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr.

38. ...

39. Überstunden

(1) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden.

(2) Bei nichtvollbeschäftigten Arbeitern sind Überstunden die über die regelmäßige Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden.

40. Urlaubslohn

(1) Als Urlaubslohn werden gewährt

a) der Teil des Monatsgrundlohnes (ggf. zuzüglich der nach § 25 Abs. 3 zustehenden Beträge für Mehrarbeit), den der Arbeiter während des Urlaubs erhalten würde, wenn er dienstplanmäßig oder betriebsüblich im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet hätte,
b) ständige Lohnzuschläge in der Höhe, in der sie dem Arbeiter während des Urlaubs zugestanden hätten,
c) ein Akkordmehrverdienst,
d) der Aufschlag gemäß Absatz 2, der nach Maßgabe des § 26a Abs. 1 Unterabs. 2 zu berücksichtigen ist.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Buchstabe b):
Ständige Lohnzuschläge sind Lohnzuschläge, die der Arbeiter mindestens drei Monate bis zum Beginn des Urlaubs für jede Arbeitsstunde in derselben Höhe erhalten hat. Hierzu rechnen auch Pauschalen gemäß § 25 Abs. 5.

(2) Der Aufschlag nach Absatz 1 Buchst. d) ergibt sich aus dem Verhältnis des Lohnes für Überstunden, der nicht zum Monatsgrundlohn gehörenden Lohnzulagen, der Zeitzuschläge und der Erschwerniszuschläge zu dem Monatsgrundlohn oder Teilen des Monatsgrundlohnes für die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeiters im letzten abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich geleistete Arbeit. Dies gilt nicht für Lohnbestandteile, die nach Absatz 1 Buchst. a) oder b) gewährt werden.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Unterabs. 1:
Bei der Berechnung des Aufschlags werden auch sonstige Lohnzuschläge und die Vergütung für Rufbereitschaft gemäß § 16 Abs. 2 berücksichtigt, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 Buchst. b) gewährt werden.

Ein Arbeiter, der im abgelaufenen Kalenderjahr nicht an mindestens 50 Tagen im Rahmen desselben Arbeitsverhältnisses gearbeitet hat, erhält den Aufschlag in Höhe des Durchschnitts der beiden letzten Kalendermonate. Hat dieser Arbeiter in den beiden letzten Kalendermonaten nicht an mindestens 30 Tagen gearbeitet, so werden so viele weitere Kalendermonate in die Durchschnittsberechnung einbezogen, daß hierin mindestens 30 Tage enthalten sind, an denen er gearbeitet hat.

41. Versetzung

Versetzung ist die Zuweisung einer dauernden Beschäftigung an einem anderen als dem bisherigen Arbeitsplatz (Arbeitsbezirk) bei demselben Arbeitgeber.

42. Vollohn

Vollohn ist der nach vollendetem 20. Lebensjahr zu zahlende Lohn.

43. Volontäre

Volontäre sind Personen, die, ohne Auszubildender im Sinne des Manteltarifvertrages für Auszubildende zu sein, zum Zwecke der Ausbildung in der Regel unentgeltlich beschäftigt werden.

43a. Vorfesttagsarbeit

Arbeit an Vorfesttagen ist die Arbeit an den in § 15 Abs. 4 genannten Tagen zwischen 12 Uhr und 24 Uhr.

44. Wechselschichtarbeit

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten, bei denen der Arbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird, vorsieht.

45. Wechselschichten

Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

46. Werktage

Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

47. Woche

Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

48. Wochenfeiertage

Wochenfeiertage sind Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.

49. Wochenfeiertagsarbeit

Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen ist die Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr.

50. Wochentage

Wochentage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage sind.