Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Mitarbeiter-Verordnung

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Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin   50. Jahrgang   Nr. 6   3. Februar 1994   S. 57

Verordnung 
über wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen mit Daueraufgaben 

(Mitarbeiter - Verordnung - MAVO) 

Vom 15. Januar 1994 

Auf Grund des § 110 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 649), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres verordnet:

§ 1 
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die wissenschaftlichen und die künstlerischen Mitarbeiter, die gemäß § 110 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes für wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen) als Beamte in der Laufbahn des Akademischen Rats oder als Angestellte beschäftigt werden. Auf wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis finden die für die Angestellten des Landes Berlin, denen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen obliegen, jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 2
Wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen

Wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen gemäß § 110 Abs. 2, 4 und 7 des Berliner Hochschulgesetzes sind Tätigkeiten, die je nach den Anforderungen einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschulabschluß oder den Nachweis der Befähigung gemäß § 110 Abs. 7 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes voraussetzen und in der Regel weisungsgebunden durchgeführt werden.

§ 3 
Lehraufträge

Zur Befriedigung eines notwendigen Lehrbedarfs können den wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern, wenn andere hauptberufliche Lehrkräfte dafür nicht zur Verfügung stehen, zur selbständigen Durchführung von Lehrveranstaltungen Lehraufträge erteilt werden. Die Erteilung eines Lehrauftrags setzt in der Regel voraus, daß die wissenschaftlichen und die künstlerischen Mitarbeiter bereits für zwei Semester eine Lehrtätigkeit unter der fachlichen Verantwortung von Professoren oder Hochschuldozenten ausgeübt haben. Im übrigen gilt § 120 des Berliner Hochschulgesetzes. Lehraufträge, für die eine angemessene Entlastung von anderen Dienstaufgaben nicht möglich ist, sollen nicht erteilt werden. Die Lehraufträge dürfen den Umfang der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58) im Einzelfall übertragenen Lehraufgaben nicht überschreiten.

§ 4
Daueraufgaben

  1. Für wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen auf Dauer werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter als Beamte in der Laufbahn des Akademischen Rats oder gemäß § 9 als Angestellte beschäftigt.
  2. Zu den Daueraufgaben gemäß Absatz 1 gehören insbesondere
    1. die Betreuung von Großgeräten, Versuchseinrichtungen, sonstigen wissenschaftlichen Apparaturen und von Sammlungen,
    2. die Sammlung und Auswertung von wissenschaftlichen Materialien sowie künstlerisch-gestalterischen Arbeitsergebnissen mit Mitteln der Datenverarbeitung,
    3. Tätigkeiten als Arzt, Tierarzt oder Zahnarzt in der Krankenversorgung.

    Zu den Daueraufgaben können mit den Aufgaben nach Satz 1 zusammenhängende Forschungsaufgaben gehören.

  3. Stellen für wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter mit Daueraufgaben sollen nur eingerichtet werden, wenn Art und Umfang wissenschaftlicher oder künstlerischer Dienstleistungen dies erfordern und eine Übertragung dieser Aufgaben auf andere Gruppen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals nicht möglich ist.

§ 5 
Ämter der Laufbahn

  1. Zur Laufbahn des Akademischen Rats gehören die Ämter des Akademischen Rats (Besoldungsgruppe A 13), des Akademischen Oberrats (Besoldungsgruppe A 14), des Akademischen Direktors (Besoldungsgruppe A 15) und des Leitenden Akademischen Direktors (Besoldungsgruppe A 16).
  2. Eingangsamt ist das Amt des Akademischen Rats. Ein Beförderungsamt darf nicht übersprungen werden.
  3. Bis zur Anstellung gemäß § 14 des Laufbahngesetzes vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976), zuletzt geändert durch Nummer 59 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204), führen die Beamten auf Probe die Dienstbezeichnung "Akademischer Rat zur Anstellung (z.A.)" oder Akademische Rätin zur Anstellung (z.A.)".
  4. Die Beamten werden nach erfolgreichem Abschluß der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Stellen im Eingangsamt der Laufbahn angestellt.

§ 6 
Zulassung zur Probezeit

  1. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Laufbahn des Akademischen Rats darf zur Probezeit nur zugelassen werden, wer in dem Fach, das seinem Aufgabengebiet entspricht,
    1. ein Hochschulstudium abgeschlossen hat,
    2. promoviert ist und
    3. nach Abschluß des Hochschulstudiums eine mindestens dreijährige wissenschaftliche oder fachlich-praktische Tätigkeit in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis ausgeübt hat.
  2. Die oberste Dienstbehörde kann bei Bewerbern, die die Zweite Staatsprüfung für eine Laufbahn des höheren Dienstes abgelegt haben, Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Entsprechendes gilt, soweit es deren Eigenart erfordert, für bestimmte Fächer, insbesondere die lngenieurwissenschaften sowie die Sportwissenschaft und für Tätigkeiten in Zentraleinrichtungen.
  3. Als künstlerischer Mitarbeiter in der Laufbahn des Akademischen Rats darf zur Probezeit nur zugelassen werden, wer je nach den Anforderungen seines Aufgabenbereichs ein dafür geeignetes künstlerisches Hochschulstudium oder eine mindestens dreijährige erfolgreiche künstlerische Berufstätigkeit nachweist. Bei Mitarbeitern für künstlerische und wissenschaftliche Dienstleistungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  4. Die Einstellung zur Ableistung der Probezeit ist nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulässig.
  5. Die Probezeit dauert drei Jahre. Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Abschluß des Hochschulstudiums sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des Akademischen Rats entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten; dies gilt nicht für Bewerber, die in einem Dienstverhältnis an einer Hochschule die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Berliner Hochschulgesetzes erbracht haben.
  6. Dienstzeiten nach Absatz 5 können nicht auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Absatz 1 Nr. 3 bereits berücksichtigt worden sind.

§ 7 
Beförderungen

  1. Zum Akademischen Oberrat darf ernannt werden, wer mindestens ein Jahr als Akademischer Rat Beamter auf Lebenszeit gewesen ist.
  2. Die Beförderung zum Akademischen Direktor setzt eine Dienstzeit (§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes) von mindestens drei Jahren in der Laufbahn des Akademischen Rats voraus. Planstellen für Akademische Direktoren kommen nur für Beamte mit Leitungsaufgaben in Betracht, denen Dienstkräfte des gehobenen und des höheren Dienstes oder entsprechende Angestellte unterstehen.
  3. Ämter für Leitende Akademische Direktoren können nur für die Leitung großer wissenschaftlicher Dienstleistungseinrichtungen wie Rechenzentren und Zentrallabors mit zahlreichen Dienstkräften des gehobenen und des höheren Dienstes oder entsprechenden Angestellten vorgesehen werden. Die Beförderung zum Leitenden Akademischen Direktor setzt eine Dienstzeit (§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren in der Laufbahn des Akademischen Rats voraus.

§ 8 
Zulassung von Ausnahmen

Der Landespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Höchstalter für die Einstellung (§ 6 Abs. 4) und über die Mindestbewährungszeit (§ 7) zulassen.

§ 9 
Angestellte

In geeigneten Fällen können für Daueraufgaben wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. § 6 Abs. 1 bis 3 gilt für Angestellte entsprechend.

§ 10
Schlußvorschrift

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter vom 9. August 1988 (GVBl. S. 1455) außer Kraft.

Berlin, den 15. Januar 1994

Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung 

Erhardt

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