Humboldt-Universität zu Berlin - StudentInnenparlament

Geschäftsordnung des ReferentInnenrates der HUB

§ 1 Rechtsgrundlage

Der ReferentInnenrat (RefRat) gibt sich diese Geschäftsordnung aufgrund der Satzung der Studentinnenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (StuPa-Satzung).

§ 2 Begriffsklärung

(1) Der RefRat besteht aus allen vom StuPa gewählten ReferentInnen.

(2) Kernreferate sind die Referate, die laut StuPa-Satzung § 8 Abs. 3 Satz 3 gefordert sind. Referate mit Aufwandsentschädigung sind die Referate, die nach StuPa-Satzung § 8 Abs. 4 eine Aufwandsentschädigung erhalten. Besondere Referate sind die Referate, die nach StuPa-Satzung § 10 eingerichtet wurden.

§ 3 Sitzungen

(1) Sitzungen des RefRates sind öffentlich. Sie finden wöchentlich statt. Sitzungs- und Bürozeiten werden durch Aushang an der StuPa-Wandzeitung und im StuPa-Büro bekanntgegeben.

(2) Außerordentliche Sitzungen müssen 24 Stunden vorher bekanntgemacht werden.

(3) In dringenden Fällen kann auf Wunsch eines Referates eine geschäftsführende Sitzung einberufen werden, zu der mehr als die Hälfte der Kernreferate anwesend sein müssen. Unmittelbar erreichbare Referate sind zu informieren.
Die Beschlußfassung geschieht nach § 6 dieser Geschäftsordnung und ist der folgenden regulären Sitzung des ReferentInnenrates zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(4) Sitzungsvorbereitung, Leitung und Protokolle werden in Rotation durch alle Referate abwechselnd durchgeführt.

(5) Die Kernreferate haben zu den Sitzungen des RefRates Anwesenheitspflicht.

§ 4 Rede- und Antragsrecht

Alle ReferentInnen haben Rede- und Antragsrecht; StudentInnen der Humboldt-Universität zu Berlin haben Rederecht, sie können Anträge schriftlich einreichen, die zu Beginn der Sitzung vorliegen müssen.

§ 4a Finanzanträge

(1) Wird von einem stimmberechtigten RefRat-Mitglied der Antrag auf Vertagung des Finanz- oder finanzwirksamen Antrages gestellt, so ist der Tagesordnungspunkt auf die nächstfolgende Sitzung zu vertagen. Eine nochmalige Vertagung ist nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich.

(2) Finanz- und finanzwirksame Anträge sind schriftlich und grundsätzlich vor Wirksamwerden der Mittel mit einer Kostenplanung einzureichen. Sie müssen zu Beginn der RefRat-Sitzung vorliegen.

(3) Finanz- und finanzwirksame Anträge können nur nach vorheriger Absprache mit einer/ einem ReferentIn oder deren/ dessen gewählter/ gewähltem StellvertreterIn eingebracht werden.

(4) Finanz- und finanzwirksame Anträge müssen grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllen:

1. Die beantragten Mittel sollen vorwiegend für Belange eines oder mehrerer Studierender der Humboldt-Universität verwendet werden.
2. Die Mittel sollten nur in Eigenschaft als Humboldt-StudentIn verwendet werden.
3. Andere Möglichkeiten der Mitteleinwerbung sollten geprüft worden sein.
4. Die Interessenlage der StudentInnenschaft ist zu berücksichtigen.
5. Möglichkeiten der Mittelrückführung sollten erörtert worden sein.
6. Mittel sind unter Berücksichtigung einer umweltverträglichen Verwendung zu vergeben.

(5) Bei der Antragstellung muß einE VertreterIn des Projekts, dem die Mittel zukommen sollen, anwesend sein.

§ 5 Beschlußfähigkeit

Sitzungen des RefRates sind beschlußfähig, wenn sie laut § 3 einberufen wurden und mindestens die Hälfte der existierenden Referate vertreten sind.

§ 6 Beschlußfassung

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Referate gefaßt. Jedes Referat hat dabei eine Stimme, die i.A. von der/ dem ReferentIn wahrgenommen wird. Beschlüsse, die die Aufrechterhaltung des täglichen Geschäftsbetriebs betreffen, können auch von den nach § 9 Abs. 1 dafür Verantwortlichen getroffen werden.

§ 7 Innenvertretung

Die ReferentInnen schlagen ihre StellvertreterInnen dem StuPa zur Bestätigung vor. Die StellvertreterInnen sind berechtigt, die Interessen ihres Referates zu vertreten bzw. bei Abwesenheit der/ des jeweiligen ReferentIn deren/ dessen Stimme im RefRat zu übernehmen.

§ 8 Außenvertretung

(1) Der RefRat kann StudentInnen der Humboldt-Universität zu Berlin beauftragen, zu konkreten Anlässen und nur darauf beschränkt seine Interessen wahrzunehmen. Auftritte im Namen des RefRates in der Öffentlichkeit bleibt allein den Mitgliedern des RefRates vorbehalten.

(2) Die/der gemäß BerlHG gewählte SprecherIn hat ausschließlich repräsentative Funktion.

§ 9 Täglicher Geschäftsbetrieb

Die Geschäfte des RefRates werden durch die Kernreferate in Arbeitsteilung geführt. Die Kernreferate haben dabei eine Pflichtanwesenheit von 12 Stunden, alle anderen mit Aufwandsentschädigung bezahlten Referate von 6 Stunden pro Woche abzusichern. In der vorlesungsfreien Zeit wird der Geschäftsbetrieb in eingeschränkter Form weitergeführt.

§ 10 Arbeit der Referate

Die Referate organisieren ihren Arbeitsbereich in Abstimmung mit dem RefRat selbst. JedeR StudentIn ist berechtigt, sich an der Arbeit der Referate zu beteiligen. Dazu tagt jedes Referat mindestens einmal im Monat. Diese Sitzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Die Kernreferate haben zu den Sitzungen des RefRates Anwesenheitspflicht.

§ 11 Informations- und Rechenschaftspflicht

Die ReferentInnen sind gegenüber dem RefRat informations- und rechenschaftspflichtig. Besteht Anlaß zum Mißtrauen des RefRates gegenüber einer/ einem ReferentIn, kann der RefRat die Abwahl der/ des ReferentIn durch das StuPa beantragen.

§ 12 Änderungen

Änderungen und befristete Außerkraftsetzung eines oder mehrerer Paragraphen der Geschäftsordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller ReferentInnen bzw. deren gewählter StellvertreterInnen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlußfassung am 30.11.1993 in Kraft.