Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Anlage 1, Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2

Lohngruppe 5

1. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten verrichten 
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann
2. der Lohngruppe 4 Fallgruppen 1, 40 und 50 nach dreijähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 4
3. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppen 2 bis 4, 8, 10, 12, 24, 25, 31, 34, 37, 38, 42 bis 45, 46, 48 und 49 nach dreijähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 4 
oder 
Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppen 6, 7, 16, 19, 20, 22, 23, 29 und 32 nach dreijähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 4
4. Fahrer von Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren (ausgenommen Motorkarren), die mindestens während der Hälfte ihrer Arbeitszeit im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt sind, nach einjähriger Bewährung als solche
5. Fahrer von Spezialfahrzeugen, für deren Führung der Führerschein der Klasse 2 oder 3 erforderlich ist und die mit technischen, vom Fahrer zu bedienenden Zusatzeinrichtungen ausgestattet sind
  Protokollerklärung: 
Fahrer von Spezialfahrzeugen, deren Zusatzeinrichtung
   - als technisches Hilfsmittel für den Einsatz anderer Beschäftigter (Personenhubgeräte) 
bei Wartungs-, Prüf- und Unterhaltungsarbeiten an Brücken, in Tunneln sowie auf den Betriebsstrecken der Bundesfernstraßen
  verwendet wird oder die 
  - mit einem Spezialfahrzeug mit Ladekran oder baggerähnlichem Ladegerät oder mit einem Spezialtankfahrzeug stationär im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, 
und die auch für die Sicherung der Arbeitsstelle bzw. für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer oder für die Arbeitssicherheit anderer Beschäftigter verantwortlich sind, erhalten für die Dauer entsprechender Einsätze eine Zulage in Höhe von 2 v. H. des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe.
6. Fahrer von Baggern und Schaufelladern
7. Fahrer von Baggern und Schaufelladern, für deren Führung der Führerschein der Klasse 2 oder 3 erforderlich ist
8. Heizer mit Prüfungszeugnis im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 26 ohne einschlägige Ausbildung als Metallhandwerker
a) an Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Leistung von mindestens 1,74 MW oder an Anlagen für flüssige Brennstoffe mit einer Leistung von mindestens 3,48 MW  sowie
b) an Niederdruckdampfheizungen mit festen Brennstoffen
9. Heizer mit Prüfungszeugnis im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 26 und einschlägiger Ausbildung als Metallhandwerker, die selbständig kleinere Instandsetzungsarbeiten durchführen
10. Hilfslaboranten (Laborgehilfen), die sich aus der Lohngruppe 4 Fallgruppe 28 dadurch herausheben, daß sie mit hochwertigen Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 1 beschäftigt werden
11. Maschinisten mit einschlägiger Ausbildung als Metallhandwerker, die auch selbständig kleinere Instandsetzungsarbeiten durchführen 
12. Metallhandwerker als Verbrenner in den Krematorien
13. Pegelmeßwarte, die hochwertige Wartungs-, Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an gewässerkundlichen Meßgeräten ausführen
Bei den Universitäten
14. Fahrer von Spezialfahrzeugen in den Versuchsanlagen für Garten- und Landwirtschaftsbau (Fachbereiche 13, 14 und 15 der Technischen Universität sowie Pflanzen-Physiologisches lnstitut und Institut für systematische Botanik der Freien Universität), die mit technischen, vom Fahrer zu bedienenden Zusatzeinrichtungen ausgestattet sind
15. Hausmeister mit vielseitiger handwerklicher Tätigkeit
Bei Theatern und Bühnen
16. Arbeiter, die die Maschinerie auf dem Schnürboden der Deutschen Oper bedienen
17. Beleuchter
18. Bühnenarbeiter nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 4
19. Bühnenhandwerker
20. Requisiteure mit einschlägiger handwerklicher Ausbildung, die mindestens während der Hälfte ihrer Arbeitszeit Requisiten herstellen und instand setzen, nach dreijähriger Bewährung als solche
Den Arbeitern der Fallgruppe 1 sind gleichgestellt:
21. Arbeiter mit verwaltungs- oder betriebseigener Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die die Voraussetzungen der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 erfüllen
22. Bäcker oder Konditoren
23. Betriebshandwerker in Krankenhäusern
24. Büromaschinenmechaniker
25. Dreher
26. Elektriker
27. Fliesen- und Plattenleger
28. Gelernte Arbeiter im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die als Alleinkraft Facharbeiten verrichten
29. Köche 
30. Schneider und Schuhmacher bei der Polizei und der Feuerwehr
31. Schweißer mit handwerklicher Ausbildung
32. Spritzlackierer
In der Polizeiverwaltung
33. Kürschner
  Protokollerklärung zur Fallgruppe 4:
Die bei der Fahrbereitschaft der Polizei als Schichtführer eingesetzten Kraftfahrer erhalten eine Funktionszulage in Höhe von 9 v. H. des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 für die Stunden, in denen sie als Schichtführer tätig sind, ohne dass die mit dem Pauschallohn abgegoltenen Zeitzuschläge hierdurch beeinflusst werden.
Bei den Universitäten
34. Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instand setzen oder bedienen und instand setzen, soweit nicht in die Lohngruppe 6 einzureihen
35. Tierkrankenpfleger in Tierkliniken
36. Tierpfleger, die zu experimentellen Tätigkeiten (einschließlich der Zucht hierfür) mit Tieren herangezogen werden, die über das Kennzeichnen der Tiere hinausgehen

Bei Theatern und Bühnen

37.

Beleuchter mit abgeschlossener Ausbildung in einem Elektrofachberuf im Sinne der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1
38. Elektriker
39. Handwerker in den Werkstätten der städtischen Bühnen
40. Kostümplastiker
41. Kostümweißnäher mit abgeschlossener Ausbildung im Ausbildungsberuf Schneider
42. Theaterplastiker
  Protokollerklärung zu den Fallgruppen 38 bis 42:
Die in diesen Fallgruppen genannten gelernten Arbeiter erhalten zur Abgeltung der durch den Theaterbetrieb bedingten Besonderheiten des handwerklichen Einsatzes eine Lohnzulage in Höhe von 2 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe. 
Diese Zulage ist auch nach Einreihung dieser Arbeiter in die Lohngruppe 6 bzw. 6a zu  gewähren.