Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat der studentischen Beschäftigten

Finanzielles

Mutterschaftsgeld

Laut § 200 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erhalten alle Frauen, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig oder pflichtversichert sind, während der Mutterschutzfristen auf Antrag hin Mutterschaftsgeld, wenn sie:
  • bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben
  • wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt erhalten.
Privat bzw. nicht krankenversicherte Frauen erhalten ebenso wie in die, in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig oder pflichtversicherte Frauen nach § 200 Abs. 1 und S. 1 RVO bei Beginn der Schutzfrist Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210,- Euro, das vom Bund gezahlt wird.

Um diesen Betrag zu erhalten, muss ein Antrag beim  Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle - Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn gestellt werden.

Mitarbeiter_innen der gesetzlichen Krankenkassen geben häufig die Auskunft, dass diejenigen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben (was bei Studentinnen in der Regel der Fall ist), auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hätten. Diese Auskunft ist nicht zutreffend.
Voraussetzung ist jedoch, dass die studentische Beschäftigte vom Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung mindestens insgesamt, jedoch nicht zusammenhängend zwölf Wochen oder 84 Kalendertage versichert war oder in einem Arbeitsverhältnis stand. Dieses kann ruhend (z.B. bei Sonderurlaub) und auch sozialversicherungsfrei sein.
Die Sieben-Monats-Frist errechnet sich nach dem mutmaßlichen Entbindungstermin, wenn der Antrag auf Mutterschaftsgeld vor der Entbindung gestellt wird. Bei der Antragstellung nach der Entbindung ist der Entbindungstermin maßgeblich. Der tatsächliche Geburtstermin wird nur in Ausnahmefällen zugrunde gelegt, z.B. wenn die Zeit der Mitgliedschaft nicht erfüllt ist oder kein Arbeitsverhältnis besteht.

Mutterschaftsgeld bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis

Studentische Beschäftigte erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist, also sechs Wochen vor der Geburt, in einem Arbeitsverhältnis stehen oder deshalb nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, weil dieses während der Schwangerschaft zulässigerweise vom Arbeitgeber aufgelöst wurde.

Die Bestimmung des Beginns der Schutzfrist und der Bezugsdauer der Schutzfrist vor der Entbindung ist davon abhängig, ob der Antrag vor oder nach der Entbindung gestellt wird. Wird der Antrag auf Mutterschaftsgeld vor der Entbindung gestellt, ist der errechnete Geburtstermin entscheidend; wird der Antrag nach der Geburt gestellt, wird vom tatsächlichen Geburtstag ausgegangen. Im Einzelfall geht die Krankenkasse vom tatsächlichen Geburtstermin aus, auch wenn der Antrag vor der Entbindung gestellt wurde, wenn dies für die Frau günstiger ist.

So kann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehen, auch wenn ein Arbeitsverhältnis vor Beginn der Schutzfrist beendet wurde, weil es beispielsweise befristet war. Dass ist der Fall, wenn das Kind früher als erwartet zur Welt kommt und zwischen dem tatsächlichen Geburtstermin und dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als sechs Wochen liegen.

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld wird von Art und Umfang des Arbeitsvertrages bei Beginn der Schutzfrist nicht berührt. Es ist unerheblich, ob die Frau teilzeitbeschäftigt oder geringfügig beschäftigt ist. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt auch dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag nach Beginn der Schutzfrist durch Kündigung bzw. durch einen Aufhebungsvertrag oder durch Ablauf einer Befristung endet.
Mutterschaftsgeld ist auch dann zu zahlen, wenn während einer Sonder- oder einer Elternzeit infolge eine erneute Schwangerschaft neue Schutzfristen entstehen, da ein Arbeitsverhältnis, in dem Arbeitsleistung erbracht und vergütet wird, gleichgesetzt wird mit einem, in dem diese Hauptpflichten ruhen.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld richtet sich nach der tatsächlichen Dauer des Mutterschutzes. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes wird von der Krankenkasse auf der Basis des Nettolohnes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate berechnet (§ 200 Abs. 2 Satz 1 RVO). Der Höchstbetrag liegt bei 13,- Euro je Kalendertag. Übersteigt das Nettogehalt diesen Betrag, muß der_die Arbeitgeber_in während der Mutterschutzfrist für die Differenz aufkommen, jedoch nur so lange das Arbeitsverhältnis besteht.

Der Arbeitgeberzuschuss wird, anders als das Mutterschaftsgeld, nicht auf das Erziehungsgeld angerechnet.
Frauen, deren durchschnittlicher, kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro) übersteigt, erhalten einen Zuschuss des_der Arbeitgebers_in. Der_die Arbeitgeber_in zahlt die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse während der Schutzfristen, so hat jede_r Arbeitgeber_in, wenn der Anspruch auf Mutterschaftsgeld vorliegt, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, sofern auch hier das Nettoeinkommen mehr als 13 Euro täglich beträgt.

Rechenbeispiel:

Der monatliche Nettolohn einer Frau betrug 975 Euro. Der monatliche Nettolohn der letzten drei Monate (975 Euro x 3 = 2925 Euro) wird auf den Kalendertag (drei Kalendermonate zu 30 Tagen) umgerechnet (2925 Euro : 90 Kalendertage = 33 Euro pro Kalendertag). Der durchschnittliche Nettolohn betrug also 33 Euro. Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung erhält die Frau pro Kalendertag diese 33 Euro, und zwar
  • als Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse 13 Euro
  • als Arbeitgeberzuschuss 20 Euro

Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes

Mutterschaftsgeld wird an jedem Tag innerhalb der Schutzfrist gewährt. Kommt das Kind später als errechnet auf die Welt, verlängert sich bei der Antragstellung vor der Geburt die Schutzfrist, d.h. es wird für die gesamte Zeit vor der Geburt Mutterschaftsgeld gezahlt.

Kommt das Kind vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt, wird dennoch für die sechs Wochen vor der Geburt Mutterschaftsgeld gezahlt. In diesem Fall wird der Beginn der Schutzfrist entsprechend zurückdatiert. Ist in dieser Zeit Arbeitsentgelt bezogen worden, ruhen die Ansprüche auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.

Wird der Antrag auf Mutterschaftsgeld erst nach der Geburt gestellt, wird für die sechs Wochen vor der Geburt Mutterschaftsgeld gezahlt. Da dies unter Umständen finanzielle Nachteile bedeutet, z.B. wenn das Kind später als errechnet geboren wird, ist es ratsam, den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst frühzeitig vor der Entbindung zu stellen(frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist).

Beantragung des Mutterschaftsgeldes

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist an die Krankenkasse zu richten. Der Arzt oder die Hebamme stellen 7 Wochen vor dem Entbindungstermin eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin aus (§ 200 Abs. 3 RVO). Die Krankenkasse benötigt außerdem noch den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, damit sie dort das durchschnittliche Nettoeinkommen erfragen kann.

Einem vor der Geburt gestellten Antrag ist ein von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestelltes Zeugnis über den voraussichtlichen Geburtstermin beizulegen. Das Attest darf nicht früher als eine Woche vor dem Beginn der Schutzfrist ausgestellt sein. Nach dem Entbindungstermin ist die Geburtsurkunde dem Antrag beizulegen.

Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitergeberzuschuss sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 3, Nr. 1 Einkommenssteuergesetz).

Elterngeld

Elterngeld ist eine 2007 eingeführte Lohnersatzleistung, die einen Verdienstausfall durch die Erziehung von Kindern während der Elternzeit abmildern soll. Im Gegensatz zum Erziehungsgeld spielt also das Einkommen der Eltern eine wesentliche Rolle. Für Studierende ohne Einkommen ergibt sich eine Kürzung von vorher 24 Monaten mit 300 € auf nur noch 12 Monate mit 300 € oder 24 Monate mit 150 €.

Elterngeld wird ab der Geburt des Kindes für bis zu 14 Monate gezahlt und kann für bis zu 3 Monate rückwirkend beantragt werden. Zu Grunde gelegt werden dabei die Lebensmonate des Kindes, nicht die Kalendermonate. Von diesen 14 Monaten sind 2 Monate sog. "Partnermonate", in denen das jeweils andere Elternteil das Elterngeld bekommt. Die 12 restlichen Monate sind frei aufteilbar und können auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden (zB beide Elternteile für die ersten 7 Monate). Der Anspruch auf die beiden "Partnermonate" kann auch schon durch den Erhalt des Mutterschaftsgeldes entstehen, da hier ebenfalls das Einkommen reduziert ist.

Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht könne die beiden "Partnermonate" komplett für sich selbst beanspruchen.

Zudem kann die Bezugsdauer auf Antrag verdoppelt werden, indem nur die Hälfte des monatlichen Betrages ausgezahlt wird.

Die Höhe des Elterngeldes wird nach dem Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils bemessen und beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 €. Bei einem Nettoeinkommen bis 340 € werden 100% des wegfallenden Einkommens als Elterngeld gezahlt. Zwischen 340 € und 1000 € Nettoeinkommen werden noch 67% + 0,5% pro 2 € Unterschied zu 1.000 € gezahlt. Die Formel zur Prozentberechnung sieht folgendermaßen aus:

0,67 + 0.0005*(1000-netto)

Zu Grunde gelegt wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate, von dem außerdem ein Zwölftel der Werbungskostenpauschale abgezogen wird. Statt eines Nettoeinkommens von 362 € (entspricht ca. 40 Monatsstunden als stud. Beschäftigte) bekäme man also 358 € (= 99%) Elterngeld.

NICHT zum Einkommen zählen dabei Wohngeld, BAföG oder Stipendien. In diesem Fall wird dann lediglich der Mindestsatz von 300 € gezahlt.
Umgekehrt wird das Elterngeld  seit dem 1. 1. 2011 auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, d. h. hier geht man praktisch leer aus, es sei denn, man hat vor Bezug des Elterngeldes gearbeitet, dann wird immerhin der Sockelbetrag von 300 € nicht angerechnet.
Auch auf das BAföG wird der Sockelbetrag von 300 € Elterngeld nicht angerechnet, d. h. hier sind Abzüge erst bei mehr als 300 € Elterngeld zu befürchten.

Arbeiten während dem Bezug von Elterngeld

Bis zu 30h pro Woche kann während dem Bezug von Elterngeld gearbeitet werden. Als Teilelterngeld werden dann lediglich 67% der Einkommensreduzierung bzw. mindestens 300 € ausgezahlt. Da ohne Verlust des sozialversicherungsrechtlichen Studierendenstatus ohnehin nur 20h pro Woche gearbeitet werden können (bis auf einige Ausnahmen), bekommt man damit den Elterngeld-Sockelbetrag zusätzlich zum Einkommen, muss aber ggf. auf andere Regelungen wie Familienversicherung etc. achten.

Kindergeld

Kindergeld wird monatlich gezahlt und ist unabhängig vom Einkommen, sondern steigt mit der Zahl der gleichzeitig aufgezogenen Kinder:

    1. - 3. Kind je 154 €

    4. Kind und weitere je 179 €

Die Altersgrenze für die Zahlung von Kindergeld ist 18 Jahre. Bis zu diesem Alter wird Kindergeld gezahlt, unabhängig davon, ob sich das Kind in einer Ausbildung befindet.

Soziale Leistungen / HartzIV-Regelungen

Seit dem 01.01.2005 sind mit der Einführung von  Hartz IV auch einige wesentliche Veränderungen für Studierende mit Kind eingetreten.

Weiterhin haben alle Studierenden Anspruch auf einmalige Leistungen für Schwangerschaft bzw. Geburt eines Kindes. Zuständig für die Antragstellung sind jetzt allerdings die Arbeitsagenturen.

Studierende gelten als erwerbsfähig und haben in der Regel keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Härtefälle, zu denen auch bedürftige Studierende mit Kind zählen. Antragsberechtigt sind folgende Personengruppen:
  1. Eltern, die sich in der Ausbildung befinden und über ein ausreichendes Einkommen verfügen, um ihren eigenen Bedarf zu decken. Für deren Kinder kann Sozialgeld von 207,- Euro bis zu dessen vollendeten 14. Lebensjahr bei den Jobcentern der Agentur für Arbeit beantragt werden.
  2. Alleinerziehende Studierende, die nicht in der Lage sind ihren eigenen Bedarf zu decken. Sie können zusätzlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wie Mehrbedarfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung, aber auch Erstausstattung für Wohnung, und Schwangerschaftsbekleidung, -bedarf (Kosmetik,...) beantragen.
  3. Beurlaubte Studierende, die ihr Kind betreuen, haben in der Regel Anspruch auf laufende Sozialhilfe zum Unterhalt, da sie in dem Zeitraum der Beurlaubung nicht BAFÖG - berechtigt sind. Dies muss auch bei den Agenturen für Arbeit beantragt werden. Beurlaubung wegen Kindererziehung wird längstens für 3 Jahre (6 Semester) gewährt. Während dieser Zeit besteht die Möglichkeit bis zu 160 Stunden im Monat zu arbeiten, wobei aber die maximale Arbeitszeit als studentische Hilfskraft 80 Stunden im Monat nicht übersteigen darf. Wichtig in diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass im Falle der Beurlaubung wegen Kindererziehung man nicht mehr vorrangig als Studierender gilt und Sozialabgaben in voller Höhe abführen muss (21,5% statt 9,75%).

Hinweis: Kindergeld wird seit dem 01.01.2005 als Einkommen des Kindes gewertet, wodurch sich der Sozialleistungsanspruch des Kindes entsprechend verringert. Alternativ dazu besteht seit dem 01.01.2005 die Möglichkeit, bei den Familienkassen der Agenturen für Arbeit einen Kinderzuschlag zu beantragen. Der Kinderzuschlag von maximal 140,- Euro wird höchstens für 36 Monaten gezahlt. Kinderzuschlag können Eltern, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, beantragen. Zusätzlich zu ALG II, Sozialgeld und Sozialhilfe wird kein Kinderzuschlag gezahlt.

Weiterführende Informationen unter:
www.tacheles-sozialhilfe.de
www.studentenwerk.de
RefRat der HU Berlin

Folgende Leistungen können Schwangere beanspruchen:

  •     Bekleidungsmehraufwand
  •     Erstausstattung für das Kind (Wäsche, Kleidung, Möbel, Kinderwagen).Für diese Leistungen wird in der Regel eine Pauschalsumme gewährt.
Ab der 12. Schwangerschaftswoche:
  •     20% des Regelsatzes für Haushaltsvorstände als Mehrbedarf
Folgende Leistungen können Alleinerziehende beanspruchen bei einem Kind unter 7 bzw. 2 oder 3 Kinder unter 16:
  •     40% des Regelsatz für Haushaltsvorstände als Mehrbedarf
Kinder erhalten ihren Sozialhilferegelsatz und ihren Mietanteil, wobei ihr Einkommen (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld) gegengerechnet wird. Den Kindern steht auch ein Anspruch auf einmalige Leistungen zu.

Wohngeld

Wohngeld erhalten alle Studierenden, die entweder dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch haben oder die mit Familienmitgliedern in einem Haushalt leben. Über die Höhe des Wohngeldes kann keine genaue Auskunft gegeben werden, da sich dies nach der Familiengröße, dem Einkommen, der Miethöhe, dem Baujahr und der Ausstattung der Wohnung richtet.

Bei der Einkommensberechnung wird das Erziehungsgeld nicht berücksichtigt. Außerdem wird für Kinder ein Freibetrag in Höhe des bezogenen Kindergeldes gewährt. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass das Einkommen von studierenden Eltern im Verhältnis zur Miete so gering ist, dass ein Wohngeldanspruch besteht. Um sicher zu gehen, kein Geld zu verschenken, lohnt sich eine Antragstellung immer. Das Wohngeld wird beim Bezirksamt beantragt.

Informationen zum Wohngeld für Studierende:

Sozialberatung des Studentenwerkes Berlin, Bereich HU

Beratung für Studieren mit Kind(ern) an der HU

Das Studentenwerk Berlin berät Studierende mit Kind/ern oder solche, die es werden, zu allen Fragen, die sich in diesem Kontext ergeben. Ansprechpartnerin ist: Frau Strutzberg, Franz-Mehring-Platz 2, 10243 Berlin, Tel. 42197281.
Das Studentenwerk gibt die kostenlose Informationsschrift "Studieren mit Kind" heraus; beim Personalrat sind ebenfalls Exemplare erhältlich.