Humboldt-Universität zu Berlin - StudentInnenparlament

Beschluss zum neuen Redaktionsstatut für die UnAufgefordert

Das 17. StudentInnenparlament hat in seiner vierten Sitzung am 10. Juli 2009 beschlossen:

  1. Nachfolgendes Redaktionsstatut wird verbindlich für alle Beteiligten erlassen:

    Redaktionsstatut der UnAufgefordert - Zeitung der Verfassten Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin

    Präambel

    Das nachfolgende Redaktionsstatut der UnAufgefordert – Zeitung der Verfassten Studierendenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (UnAuf) regelt die Grundsätze der redaktionellen Arbeit sowie der Beziehungen zwischen Redaktion, verantwortlichen RedakteurInnen und dem Herausgeber, das StudentInnenparlament der Humboldt-Universität zu Berlin. Es dient der Begründung und Sicherung redaktioneller Autonomie im Rahmen der Grundsätze, die sich das StudentInnenparlament mit diesem Statut gibt. Durch kritische und unabhängige Berichterstattung über studentische Themen, Hochschulpolitik, Wissenschaft, Kunst, Kultur, Stadt und Leben tragen Herausgeber und Redaktion gleichermaßen zur Verwirklichung der Aufgaben der Hochschule gem. § 4 BerlHG bei und kommen ihrer Aufgabe zur politischen Meinungsbildung der Studierenden und zur Ermöglichung der Diskussion allgemein gesellschaftlicher Fragen gem. § 18 Abs. 2 BerlHG nach.

    § 1 Selbstverständnis

    (1) Die UnAufgefordert ist eine Zeitung von Studierenden für Studierende. Sie wahrt bei ihrer Berichterstattung eine studentische Perspektive und fördert das kritische Bewusstsein der Studierenden.

    (2) Die Zeitung ist parteipolitisch neutral sowie unabhängig von Glaubensgemeinschaften, Wirtschaftsunternehmen und Verbänden.

    (3) Die UnAufgefordert ist der wahrheitsgetreuen Berichterstattung verpflichtet.

    (4) Sie wendet sich gegen jede Form von Diskriminierung, insbesondere Sexismus, Rassismus und Faschismus.

    (5) Sie erkennt die strukturelle Bedeutung von Sprache an und handelt dementsprechend. Sie benutzt keine diskriminierenden Formulierungen und Sprachformen.

    (6) Diese Grundsätze gelten für den Inhalt der Zeitung, den Online-Auftritt und alle sonstigen redaktionellen Angebote der UnAufgefordert.

    § 2 Redaktion

    (1) Im Rahmen der unter § 1 genannten Grundsätze gestaltet die Redaktion die Zeitung frei und selbstständig.

    (2) Allen Studierenden steht die Mitarbeit in der Redaktion offen. Die Anzahl der RedakteurInnnen ist nicht begrenzt.

    (3) Die Redaktion trifft demokratisch alle Entscheidungen, welche die UnAufgefordert betreffen und die nicht den Organen der Verfassten Studierendenschaft obliegen. Insbesondere beschließt sie

    • über die Auswahl der Themen, AutorInnen und Texte,
    • die Umsetzung der in § 1 genannten Grundsätze,
    • die Arbeitsaufteilung in der Redaktion,
    • die Maßstäbe für den Abdruck von Werbeanzeigen,
    • den Haushaltsantrag an das StudentInnenparlament und
    • über den Ausschluss von RedakteurInnen, die den Grundsätzen von § 1

    entgegen handeln.

    (4) Sie wählt aus ihrem Kreis die Verantwortlichen RedakteurInnen. Eine Abwahl kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum erfolgen und muss rechtzeitig angekündigt werden.

    § 3 Verantwortliche RedakteurInnen

    (1) Die Verantwortlichen RedakteurInnen werden für ein Jahr gewählt. Ihre Anzahl wird vor der Wahl von der Redaktion festgelegt..

    (2) Im Rahmen ihrer Funktion steht ihnen gemeinsam eine organisatorische Entscheidungsgewalt zu. Insbesondere sind sie für die Verwendung der Mittel und die Einhaltung des Haushaltsplans verantwortlich.

    (3) Im Übrigen nehmen sie ihre Aufgabe als RedakteurInnen wahr.

    (4) Die Verantwortlichen RedakteurInnen stellen sich nach ihrer Wahl dem StudentInnenparlament vor.

    § 4 Herausgeber

    (1) Das StudentInnenparlament ist Herausgeber der UnAufgefordert.

    (2) Er überwacht die Einhaltung des Redaktionsstatuts.

    (3) Er beschließt über den Haushalt der UnAufgefordert.

    (4) Dem Herausgeber, vertreten durch den ReferentInnenRat, stehen in jeder Ausgabe bis zu vier Seiten zur selbständigen inhaltlichen Gestaltung zur Verfügung.

    § 5 Finanzen

    (1) Die UnAufgefordert finanziert sich aus dem Haushalt der Verfassten Studierendenschaft.

    (2) Weiterhin steht es ihr frei, Einnahmen durch Werbung und Anzeigen zu erzielen. Diese werden eigenständig von der Redaktion eingeworben und verwaltet. Die Grundsätze von § 1 Abs. 2 und 4 finden entsprechende Anwendung.

    (3) Die Redaktion stellt jährlich einen Haushaltsantrag an das StudentInnenparlament.

    § 6 Verhältnis von Redaktion und Herausgeber

    (1) Die Mitglieder des StudentInnenparlaments und der Redaktion der UnAufgefordert pflegen miteinander einen höflichen und respektvollen Umgang.

    (2) Dem StudentInnenparlament steht keine inhaltliche Einflussnahme zu.

    (3) Gelangt das StudentInnenparlament zu der Ansicht, dass durch einzelne Beiträge, Veröffentlichungen oder Handlungen die Grundsätze dieses Statuts verletzt wurden, teilt sie dies der Redaktion mit. Diese nimmt zu der Beanstandung im StudentInnenparlament Stellung. Dabei legt die Redaktion ihre Ansicht dar und berichtet, welche Schritte sie zur Vermeidung einer Wiederholung der Verletzung unternimmt.

    (4) Stellt das StudentInnenparlament einen wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Grundsätze dieses Statuts fest, kann es die Redaktion auffordern, diesen abzustellen und geeignete Maßnahmen zu treffen. Schlägt die Redaktion keine Maßnahmen vor oder erachtet das StudentInnenparlament die vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht ausreichend, legt es die von ihm für geeignet gehaltenen Maßnahmen selbst fest. Ist die Redaktion mit diesen Festsetzungen nicht einverstanden, wird das Schlichtungsverfahren nach § 7 eingeleitet.

    § 7 Schlichtungsverfahren

    (1) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Bildung einer Schlichtungskommission. Ihr gehören jeweils zwei Mitglieder der Redaktion und des StudentInnenparlaments sowie eine sachkundige, neutrale und von beiden Parteien unabhängige Person an, die den Vorsitz führt.

    (2) Können sich die Parteien nicht gemeinsam auf einen/eine Vorsitzende einigen, wird die Gewerkschaft ver.di (Fachbereich 8 / Medien, Kunst und Industrie) um Benennung geeigneter KandidatInnen gebeten, aus deren Kreis die Auswahl zu erfolgen hat.

    (3) Der/die Vorsitzende soll auf eine gütliche Einigung hinwirken. Kann eine Einigung nicht im Konsens getroffen werden, entscheidet die Schlichtungskommission nach dem Mehrheitsprinzip, wobei dem/der Vorsitzenden der Stichentscheid zusteht.

    (4) Das Ergebnis der Schlichtung ist für beide Parteien verbindlich.

    § 8 Inkrafttreten, Geltungsdauer

    (1) Das Redaktionsstatut trifft am 01.08.2009 in Kraft.

    (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Status bedürfen des Einvernehmens zwischen Redaktion und Herausgeber.

    (3) Eine Ersetzung des Statuts kann jeder Zeit von der Redaktion oder dem Herausgeber verlangt werden. Dazu setzt das StudentInnenparlament eine Kommission zur Erarbeitung eines neuen Redaktionsstatuts ein, in der auch die Redaktion angemessen vertreten sein soll. Dieses Statut gilt bis zum Inkrafttreten eines neuen Redaktionsstatut fort.

  2. Das StudentInnenparlament schreibt nach Maßgabe dieses Statuts eine neue Redaktion der UnAufgefordert aus. Die Mitarbeit von Mitgliedern der alten Redaktion ist ausdrücklich erwünscht.
  3. Die Zusammentreten der neuen Redaktion und die Wahlen der Verantwortlichen RedakteurInnen sollen bis zur Sitzung des StudentInnenparlaments im Oktober 2009 erfolgen.
  4. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses und dessen Umsetzung wird das Präsidium des StudentInnenparlaments beauftragt.