Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Schwerbehindertenrecht (2000)

Änderungen im Schwerbehindertenrecht ab 01.10.2000 wirksam

Das Schwerbehindertengesetz ist per 1.10. 2001 in das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen eingestellt worden. Den vollständigen Text finden Sie auf dem Server des  Bundesministeriums des Innern.

Mit dem nunmehr geltenden Gesetz soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und ihre Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden.

 

Die wichtigste Änderung:

 

Das System von Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe wird neu gestaltet, um Arbeitgeber stärker zu motivieren, mehr Schwerbehinderte einzustellen. Hierzu ist ein differenzierter Ansatz bei Beschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe vorgesehen.

 

Weitere Änderungen sind:

 

  • Verbesserung der beschäftigungsfördernden Instrumente des Schwerbehindertenrechts
  • Stärkung der Rechte der Schwerbehinderten und der Schwerbehindertenvertretungen
  • Schaffung eines Anspruchs Schwerbehinderter gegen die Hauptfürsorgestellen auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz
  • Stärkung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen unter Ausbau der entsprechenden besonderen Verpflichtungen der Arbeitgeber
  • Ausbau der betrieblichen Prävention
  • Intensivierung und bessere Nutzbarmachung der Dienstleistungen der Bundesanstalt für Arbeit
  • Auf- und Ausbau eines flächendeckenden Netzes von Integrationsfachdiensten und Integrationsunternehmen, -betrieben und -abteilungen zur Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben

 

 

Die Möglichkeit zur Förderung insbesondere von Werkstätten für Behinderte aus dem Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Rahmen des erforderlichen, aufgrund einer entsprechenden Erhebung festzustellenden Bedarfs und der verfügbaren Mittel bleibt unberührt. 

 

 

Auch die weiteren besonderen Fördermöglichkeiten für Werkstätten für Behinderte bleiben erhalten: Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllen und Ausgleichsabgabe zu zahlen haben, können ihre Ausgleichsabgabe durch Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für Behinderte reduzieren. Darüber hinaus sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand verpflichtet, Aufträge, die von Werkstätten für Behinderte durchgeführt werden können, bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten.

rh/14