Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Paragraph 9

TV Zulagen Ang (Bund/TdL)

§ 9
Konkurrenzvorschriften

(1) Die Technikerzulage und die Programmiererzulage stehen neben einer Zulage nach dem

a) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden,
b) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes,
c) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder,
d) Tarifvertrag über eine Zulage für Angestellte beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

nicht zu.

(2) Steht nach Absatz 1 die Technikerzulage nicht zu, ist von der Zulage, die nach einem in Absatz 1 Buchstabe a bis d genannten Tarifvertrag zusteht, ein Betrag von 23,01 Euro zusatzversorgungspflichtig; dies gilt nicht mehr von dem Zeitpunkt an, von dem an die nach einem in Absatz 1 Buchst. b bis d genannten Tarifvertrag zustehende Zulage zusatzversorgungspflichtig geworden ist.

(3) Neben der Technikerzulage steht die Programmiererzulage nicht zu.