Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Tarifvertrag vom November 1994

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Quelle: Dienstblatt des Senats von Berlin  Teil 1  Nr. 1  31. Januar 1995

Tarifvertrag zur Übernahme von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes
vom 21. November 1994

Zwischen

dem Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD Berlin)

einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV)
- Bezirksverwaltung Berlin -

diese zugleich handelnd für

die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im DGB (GEW)
- Landesverband Berlin -

und

die Gewerkschaft der Polizei (GdP) - Landesbezirk Berlin -

andererseits

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

Präambel

VAdöD Berlin und Gewerkschaft ÖTV - Bezirksverwaltung Berlin - erklären, daß es ihr gemeinsames Bestreben ist, die Zugehörigkeit des Landes Berlin zur Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) so schnell wie möglich wiederherzustellen, um erneut dauerhaft eine direkte Anwendung der auf Bundesebene vereinbarten Tarifverträge zu erreichen und die notwendige Vertretung der Berliner Interessen bei der Weiterentwicklung des bundesweit geltenden Tarifrechts in vollem Umfange sicherzustellen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten und die in der Berufsbildung zum Angestellten stehenden Personen (angestelltenversicherungspflichtige Auszubildende einschließlich der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, Praktikanten sowie Ärzte/Ärztinnen im Praktikum) des Landes Berlin und der Mitglieder des VAdöD Berlin, nach Maßgabe des § 2.

(2) Der Tarifvertrag gilt nicht für die Arbeitnehmer der KPM - Königliche Porzellan-Manufaktur GmbH - und für die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Angestellten und Auszubildenden bei den städtischen Wohnungsgesellschaften vom 6. Juni 1980 in der jeweiligen Fassung fallenden Arbeitnehmer.

§ 2
Übernahmebestimmungen

Auf die Arbeits- und Berufsbildungsverhältnisse der in § 1 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer finden sämtliche zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem Hauptvorstand der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite vereinbarten, in ihrer jeweiligen Fassung für Angestellte und für in der Berufsbildung zum Angestellten stehende Personen geltenden oder nachwirkenden Tarifverträge Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfaßt werden und soweit sie nicht unter den Geltungsbereich eines im Bereich des VAdöD geltenden besonderen Tarifvertrages fallen, mit dem die Anwendung des von der TdL - auch gemeinsam mit weiteren Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite - oder des für die Angestellten des Landes Berlin geltenden Tarifrechts (ggf. mit Maßgaben) vereinbart ist.

§ 3
Inkrafttreten, Kündigung

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 13. Juni 1994 in Kraft. Er tritt zu dem Zeitpunkt ohne Nachwirkung außer Kraft, zu dem das Land Berlin wieder Mitglied in der TdL wird.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 1999 gekündigt werden.

(3) Soweit die in § 2 genannten Tarifvertragsparteien nach § 2 oder nach einem im Bereich des VAdöD Berlin geltenden besonderen Tarifvertrag, mit dem die Anwendung des von der TdL - auch gemeinsam mit weiteren Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite - geltenden Tarifrechts (ggf. mit Maßgaben vereinbart ist, anzuwendende Tarifverträge kündigen, lassen die diesen Tarifvertrag schließenden Tarifvertragspartei diese Kündigung zum gleichen Zeitpunkt mit der Folge gegen sich gelten, daß gekündigte Tarifverträge mit Ausnahme de Nachwirkung so lange nicht von § 2 erfaßt werden, bis die in § 2 genannten Tarifvertragsparteien die gekündigten Tarifverträge ablösende Tarifverträge abgeschlossen haben.

Protokollnotiz zu § 3 Absatz 3:
Von den bzw. gegen die Vertragsparteien dieses Tarifvertrages werden keine Arbeitskämpfe zur Durchsetzung von Forderungen geführt, welche über die von den in § 2 genannten Tarifvertragsparteien nach Beschlußfassung auf Bundesebene erhobenen Forderungen oder getroffenen Einigungen hinausgehen Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung einer Erhöhung der Bezahlungsquote im Tarifbereich des BAT-0 sind im Hinblick auf das Einkommensangleichungsgesetz vom 7. Juli 1994 im Bereich des VAdöD Berlin nicht statthaft, es sei denn, auf Bundesebene werden gewerkschaftliche Forderungen erhoben, die über die Regelungen dieses Gesetzes hinausgehen.

Berlin, den 21. November 1994