Humboldt-Universität zu Berlin - Personalrat des Hochschulbereichs

Anlage 1, Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2

Lohngruppe 3

1. Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden
2. Arbeiter der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann
3. Arbeiter der Lohngruppe 2 Fallgruppen 1 und 23 bis 37 nach dreijähriger Bewährung in diesen Fallgruppen der Lohngruppe 2
4. Anstreicher
5. Arbeiter an Plättpressen oder Handplätter
6. Arbeiter an Schmutzwasser- und Kläranlagen
7. Arbeiter der Grundreinigungskolonnen, die die Grundreinigung in Gebäuden mit besonderen Reinigungsmaschinen und -geräten ausführen
8. Arbeiter, die Bürovervielfältigungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Zusammentragmaschinen oder andere vergleichbare Großgeräte bedienen
9. Arbeiter, die Maschinen zur chemischen Reinigung bedienen
10. Arbeiter, die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen führen und warten oder mechanische Leitern bedienen
11. Arbeiter in der Papierverarbeitung des Rechenzentrums der Oberfinanzdirektion Berlin oder des Landesamtes für Elektronische Datenverarbeitung, die die Verarbeitungsmaschinen selbständig einstellen, bedienen, umrüsten und auftretende Fehler korrigieren
12. Arbeiter in Zentralsterilisationen der Krankenhäuser, die den Sterilisationsvorgang selbständig durchführen
13. Aufseher sowie Pförtner mit Kassentätigkeit
14. Aufseher in Obdachlosenheimen
15. Badewärter im Aufsichtsdienst und Badewärter, die an der Herrichtung medizinischer Bäder oder Packungen beteiligt sind 
16. Batteriewärter
17. Bisamfänger
18. Boten, die mit dem Transport von Geld oder Wertgegenständen beauftragt sind
19. Eichhelfer
20. Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Motorkarren 
21. Fensterputzer
  Protokollerklärung:
Das Putzen der ohne Leiter erreichbaren Fenster durch Reiniger gehört nicht zu den Fensterputzarbeiten in diesem Sinne.
22. Friedhofsaufseher, die mit der Auskunftserteilung beauftragt sind
23. Garten- und Friedhofsarbeiter, die Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 2 leisten
24. Garten- und Friedhofsarbeiter, die gärtnerische Arbeiten an Bäumen, Hecken und Sträuchern sowie Pflanzarbeiten selbständig ausführen
  Protokollerklärung zu den Fallgruppen 23 und 24:
In die Fallgruppe 23 sind die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Gärtner tätigen ungelernten Garten- und Friedhofsarbeiter einzureiben. Für diese Arbeiter ergibt sich bei Erfüllung der hierfür festgelegten Voraussetzungen ein tariflicher Anspruch auf Einreihung in die Lohngruppe 4 Fallgruppe 50, in die Lohngruppe 5 Fallgruppe 2 bzw. in die Lohngruppe 5a. 
Von der Fallgruppe 24 werden dagegen solche Garten- und Friedhofsarbeiter erfasst, die die beschriebenen gärtnerischen Teilaufgaben selbständig ausführen und sich dadurch aus der Lohngruppe 2 Fallgruppe 7 herausheben. Für diese Arbeiter ergeben sich weitere Aufstiegsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 1 erst dann, wenn ihnen ein der Fallgruppe 23 zuzuordnendes Arbeitsgebiet übertragen wird. 
In diesem Falle ist die in der Fallgruppe 24 zurückgelegte Zeit nach Maßgabe der Protokollerklärung zur Lohngruppe 4 Fallgruppe 50 zu berücksichtigen.
25. Gespannführer
26. Hallenwärter, die in nicht unerheblichem Umfange mit handwerklichen Arbeiten beschäftigt werden
27. Handwerkerhelfer
28. Hausmeister
29. Heizer
30. Hilfslaboranten nach sechsmonatiger Bewährung als Laboratoriumsarbeiter
31. Kammerarbeiter
32. Kesselreiniger
33. Kohlenkarrer und -zieher
  Protokollerklärung:
Hierdurch werden zugleich sämtliche bei der Tätigkeit dieser Lohnempfänger auftretenden Erschwernisse abgegolten. Erschwerniszuschläge sind daneben nicht zu zahlen.
34. Kraftfahrzeugpfleger bei der Polizei und bei der Feuerwehr
35. Küchenwirtschaftsarbeiter, die Speisen zubereiten
  Protokollerklärung:
Die Grundprodukte für die Speisenzubereitung können auch aus Tiefkühlkost bestehen. Arbeiter der Fallgruppe 35 erhalten nach dreijähriger Bewährung als solche eine Lohnzulage in Höhe von 2 v.H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe. 
36. Lichtpausarbeiter
37. Magazin- oder Lagerwarte, die mit der Einnahme und Ausgabe von Materialien und deren Verbuchung beschäftigt werden 
  Protokollerklärung:
Diese Fallgruppe ist auch dann anzuwenden, wenn die Verbuchung mit Hilfe von Daten verarbeitungs-Verfahren stattfindet.
38. Maschinisten (Maschinenwärter)
39. Meßgehilfen
40. Rohrlegerhelfer
41. Rohrwarte beiden Markthallen
42. Schloßaufseher
43. Schulhauswarte 
44. Sporthallenwarte, Sportplatzwarte, Kunsteisbahnwarte
45. Sprenghelfer
46. Straßenbauarbeiter
47. Straßenwärter
48. Tierwärter
49. Transportarbeiter, die mit schweren Transportarbeiten, z.B. mit dem Transport von Möbeln oder anderen schweren Lasten, beschäftigt werden
  Protokollerklärung:
Der Transport von Stühlen gilt nicht als Möbeltransport in diesem Sinne; um andere schwere Lasten handelt es sich, wenn das Gewicht der zu transportierenden Gegenstände mindestens 25 kg je Arbeiter beträgt. Küchenarbeiter, die mindestens während der Hälfte ihrer Arbeitszeit andere schwere Lasten in diesem Sinne transportieren, gelten ebenfalls als Transportarbeiter.
50. Wäscheausbesserer nach sechsmonatiger Bewährung
51. Wäschereiarbeiter oder Küchenarbeiter, die in erheblichem Umfange im Taktverfahren an automatisierten oder halbautomatisierten Bandsystemen arbeiten
52. Werkzeugausgeber
In der Polizeiverwaltung
53. Arbeiter für die Wartung von sichergestellten Kraftfahrzeugen
54. Helfer beider Kraftfahrzeugzulassung
55. Lagerarbeiter im Kraftfahrzeugzentralersatzteillager
56. Schießstandarbeiter
57. Unterkunftsarbeiter mit vielseitiger, über die Tätigkeit eines Hausarbeiters hinausgehender Verwendung
Bei den Universitäten
58. Lagerarbeiter in Lagern mit besonders umfangreichem und wertvollem Lagerbestand, von denen besondere Umsicht und vielseitige Materialkenntnisse verlangt werden
59. Land- und Gartenarbeiter in den Versuchsanlagen der Fachbereiche 13, 14 und 15 der Technischen Universität Berlin sowie im Pflanzen-Physiologischen Institut, im Institut für angewandte Genetik und im Institut für systematische Botanik der Freien Universität Berlin
Bei Theatern und Bühnen
60. Ankleider
61. Bühnenarbeiter
62. Dekorationsnäher nach sechsmonatiger Bewährung
63. Kassenpförtner